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Zum 812 bes Gesetzes.
gz 33.
7. i ir
Wulg Die im §5 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen)
I sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren
usict Bezirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden;
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle,
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben.
Zu Tarifnummer 2 Zusatz 3.
g 34.
8. Berstenerun (1) Im Falle des Zusatzes 3 zur Tarifnummer 2 hat der Schuldner spätestens binnen zwei
u Wochen nach Eingehung des Schuldverhältnisses der zur Abstempelung inländischer Schuld-
uagen. verschreibungen für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerstelle eine unter Orts= und Zeitangabe
von ihm unterzeichnete und alle zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Höhe der Schuld, Art und Nennbetrag der dafür gegebenenfalls auszuhändigenden
et Wertpapiere enthaltende Anmeldung nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
guser Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag in beiden Ausfertigungen
der Anmeldung nach dem Abgabensatze, der den auszuhändigenden Wertpapieren entspricht,
fest und zieht ihn ein. Eine Ausfertigung mit Quittung über den Empfang der gezahlten Abgabe
ist dem Anmelder zurückzugeben.
(2) Wird bei Aushändigung der an Stelle der Schuld tretenden Schuldverschreibungen
Anrechnung des versteuerten Betrags der Schuld verlangt, so ist dies in der Anmeldung zur
Abstempelung der auszuhändigenden Wertpapiere (Muster 3) zu beantragen. Mit diesem Antrag
ist bei Schuldbucheintragungen eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Ausreichung
der Schuld-= oder Rentenverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung vorzu-
legen und die Versteuerung der Schuld durch Vorlegung der nach Abs. 1 behändigten Ausfertigung.
der mit Steuerfestsetzung und Quittung versehenen Anmeldung nachzuweisen. Die abstempelnde
Steuerstelle hat im Falle der Anrechnung auf der vorgelegten Quittung vor deren Rückgabe
zu bescheinigen, in welcher Höhe der versteuerte Betrag der Schuld auf den Betrag von Schuld-
verschreibungen angerechnet ist. Binnen einer im Bedarfsfall von der Steuerstelle zu verlän-
gernden Frist von vier Wochen nach der steuerfreien Abstempelung der Wertpapiere hat der
Schuldner der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen, daß der den ausgehändigten Wertpapieren
entsprechende Schuldbetrag von dem Konto abgeschrieben ist. Die Steuerstelle ist berechtigt,
die Berichtigung des Kontos nachzuprüfen oder die Nachprüfung durch den Stempelprüfungs-
beamten herbeizuführen.
(8) Wird eine Schuld= oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so
sind auf die Anrechnung des nachweislich versteuerten Betrags dieser Verschreibung auf den
Betrag der zu versteuernden Buchschuld die § 31, 32 entsprechend anzuwenden.
Zum §& 14 Abs. 1 des Gesetzes.
35.
K. Ubgaden-= (u) Für die vor dem 1. August 1918 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel ver-
erhebnng beim sehenen inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere
uinrt vosd der in Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art und für die vor diesem
##derungen. Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen
ist, falls die nach den bis dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet
ist, ein weiterer Stempel nicht zu erheben. Für die Zwischenscheine gilt dies bezüglich der vor
dem 1. August 1918 nach bis dahin gültig gewesener Vorschrift versteuerten oder steuerfrei
gebliebenen Beträge.
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1918 ausgegebene derartige Wertpapiere,
auf welche vor dem 1. August 1918 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe