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kanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Im Falle des § 55 Abs. 4 kann von der obersten Landes-
finanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) ein vereinfachtes Abrechnungs-
verfahren angeordnet werden.
(3) Die Nachweisungen sind der für den Sitz der Verwaltung zuständigen Steuerstelle, im
Eisenbahnverkehre der für den Sitz der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle) zuständigen Steuer-
stelle in zwei Ausfertigungen einzureichen.
(4) Die Steuerstelle, prüft die Nachweisungen, stellt in beiden Ausfertigungen die Abgabe
feft und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlagszahlungen
inter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im umgekehrten
— der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. Die eine
Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird mit
Empfangsbekenntnis zurückgegeben.
—r—
§ 59.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter
Anordnung von Uberwachungsmaßnahmen von den für die nichtstaatlichen Beförderungsbetriebe
vorgeschriebenen besonderen Bedingungen des Abrechnungsverfahrens Ausnahmen zuzulassen,
unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen des § 57 zu bemessenden Abschlags-
zahlungen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
v.
Die nichtstaatlichen Beförderungs h sind gehalten, der zuständigen Steuer-
stelle auf Verlangen alle Vorschriften et die Höhe und Anwendung der Personenfahrpreise
und Gepäckfrachtsätze und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personen= und Gepäck-
beförderung in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat
dies zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden.
Zum §16 des Gesetzes.
8 61.
(1) Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht im Wege der Abrechnung entrichtet wird,
darf die Beförderung von Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen erfolgen.
(2) Bei Sonderfahrten, bei denen die Berechtigung zur Teilnahme an der Fahrt nicht durch
den Betriebsunternehmer, sondern nur durch den Veranstalter der Fahrt zu prüfen ist,
ist der Betriebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ausstellung von Fahrausweisen ent-
bunden, wenn er die Sonderfahrt vor der Ausführung der zuständigen Steuerstelle schriftlich
anmeldet und die Abgabe bei ihr bar einzahlt. Die Oberbehörde kann unter den erforderlichen
Sicherungsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe ohne Ausstellung von Fahrausweisen binnen drei
Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt, oder daß sie für die in einem Monat ausgeführten
Fahrten nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum Behnten des folgenden Monats, entrichtet wird.
(3) Der Betriebsunternehmer hat im Falle des Abs. 2 der zuständigen Steuerstelle eine An-
meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das giel jeder einzelnen Fahrt,
den Veranstalter, den Gesamtbeförderungspreis und, soweit diese in Betracht kommt, die Fahr-
llasse zu bezeichnen hat. § 58 Abs. 4 Satz 1, 3 finden Anwendung.
(4) Die oberste Landesfinanzbehörde ii ermächtigt, unter Anordnung der erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln noch in anderen Fällen bei vorhandenem dringenden Bedürfnis zu gestatten,
die Entrichtung der Abgabe ohne Ausstellung von Fahrausweisen erfolgt. Sie kann unter
den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag widerruflich genehmigen, daß die Berechnung
und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Diese Befugnisse können auf
die Oberbehörden übertragen werden. 8
62.
(1) In den Fahrausweisen ist im Falle des § 61 Abs. 1 der um die Abgabe erhöhte Be-
förderungspreis auch dann ersichtlich zu machen, wenn die Beförderung nicht auf Grund ver-
öffentlichter Tarife erfolgt.
9“
18. Aus-
nahmen.
19. Mit-
telungo der
2. Einzel-
versteuerung.
a) Personen-
beförderung.