Muster
b) Gepäck-
beförderung.
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(2) Lautet der Fahrausweis über eine teilweis im Inland, teilweis im Ausland gelegene
Beförderungsstrecke, so ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich mit der Abgabe in
einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken.
g 63.
(1) Die Fahrausweise unterliegen, soweit nicht Abs. 5 etwas anderes bestimmt, der Ab-
stempelung und Vorausversteuerung. Dies gilt auch von im Ausland ausgegebenen Schiffs-
fahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berechtigen.
(2) Die abzustempelnden Fahrausweise sind einer von der Landesregierung zu bestimmenden
s. Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzu-
reichen. Die Fahrausweise sind in der Anmeldung, getrennt nach den verschiedenen Fahrstrecken
oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden Nummern,
nach Stückzahl, nach Fahrklasse und dem Fahrpreis anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die
Anmeldung geprüft hat, trägt sie in diese den Abgabesatz und den Abgabebetrag ein und be-
rechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Abgabe.
(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder
beendet werden, so ist dem Uberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangs-
bescheinigung versehen, zurückzugeben und die Abgabe zu hinterlegen.
)Die Fahrausweise sind auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von Lotterie-
losen dienenden Stempels mit der Umschrift VEHRSTEUERT“ 83 der Ausführungsbestimmungen
zum Reichsstempelgesetz) abzustempeln und dem Anmelder nebst der mit Empfangsbekenntnis zu
versehenden Ausfertigung der Anmeldung — im Falle des Abs. 3 gegen Rückgabe der vorläufigen
Empfangsbescheinigung — zurückzugeben. Der Rückempfang der Fahrausweise ist von dem An-
melder in der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen.
(5) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, in besonderen Fällen unter Anordnung
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu gestatten, daß eine Abstempelung ohne vorgängige Ab-
gabenentrichtung bewirkt sowie daß von einer Abstempelung abgesehen und die Abgabe erst nach
Veräußerung der Fahrausweise oder im Wege der Abfindung entrichtet wird. Diese Befugnis
kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
(() Die oberste Landesfinanzbehörde ist insbesondere ermächtigt, im Eirverstindaisse mit
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) das Zettelblockverfahren (vgl. §§ 39 bis 41) oder ein
diesem# gleichwertiges Verfahren auch für den steuerpflichtigen Plrsonwerkehr auf Landwegen
und Wasserstraßen zuzulassen.
) Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt.
(6) Den Fahrausweisen ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Ausgabe
deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbdruckstempel oder auch Abst
benutzt werden können, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Auherdem sind die
Ausweise mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennung einer Ecke oder dergleichen
so zu entwerten, daß wiederholte Verwendung derselben Fahrausweise ausgeschlossen ist. Die
obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter Anordnung
anderer geeigneter llebervachungsmaßnahmen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen
zuzulassen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
864.
(1) Den Reisenden ist über das mitgeführte oder aufgelieferte Gepäck, soweit dieses nicht
frei befördert wird, ein Gepäckzettel zu erteilen.
(2) Soweit in den Fällen des 8 11 Abs. 5 des Gesetzes die Gepäckbeförderung zu Fahrgeld--
sätzen erfolgt, ist es dem Betriebsunternehmer gestattet, an Stelle des Gepäckzettels den Vor-
schriften der §§ 61 ff. entsprechende Fahrausweise auszugeben.
(3) In anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist dem Betriebsunternehmer unter
den nachfolgenden Bedingungen widerruflich gestattet, die Abgabe von der Gepäckbeförderung erst