Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 
b) Gepäck- 
beförderung. 
— 148 — 
(2) Lautet der Fahrausweis über eine teilweis im Inland, teilweis im Ausland gelegene 
Beförderungsstrecke, so ist der Fahrpreisanteil für die Inlandsstrecke zugleich mit der Abgabe in 
einer Summe in deutscher Währung aufzudrucken. 
g 63. 
(1) Die Fahrausweise unterliegen, soweit nicht Abs. 5 etwas anderes bestimmt, der Ab- 
stempelung und Vorausversteuerung. Dies gilt auch von im Ausland ausgegebenen Schiffs- 
fahrkarten, welche zu Fahrten im Inland berechtigen. 
(2) Die abzustempelnden Fahrausweise sind einer von der Landesregierung zu bestimmenden 
s. Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen. Die Fahrausweise sind in der Anmeldung, getrennt nach den verschiedenen Fahrstrecken 
oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden Nummern, 
nach Stückzahl, nach Fahrklasse und dem Fahrpreis anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die 
Anmeldung geprüft hat, trägt sie in diese den Abgabesatz und den Abgabebetrag ein und be- 
rechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Abgabe. 
(3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr bewirkt oder 
beendet werden, so ist dem Uberbringer die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangs- 
bescheinigung versehen, zurückzugeben und die Abgabe zu hinterlegen. 
)Die Fahrausweise sind auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von Lotterie- 
losen dienenden Stempels mit der Umschrift VEHRSTEUERT“ 83 der Ausführungsbestimmungen 
zum Reichsstempelgesetz) abzustempeln und dem Anmelder nebst der mit Empfangsbekenntnis zu 
versehenden Ausfertigung der Anmeldung — im Falle des Abs. 3 gegen Rückgabe der vorläufigen 
Empfangsbescheinigung — zurückzugeben. Der Rückempfang der Fahrausweise ist von dem An- 
melder in der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
(5) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, in besonderen Fällen unter Anordnung 
der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu gestatten, daß eine Abstempelung ohne vorgängige Ab- 
gabenentrichtung bewirkt sowie daß von einer Abstempelung abgesehen und die Abgabe erst nach 
Veräußerung der Fahrausweise oder im Wege der Abfindung entrichtet wird. Diese Befugnis 
kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
(() Die oberste Landesfinanzbehörde ist insbesondere ermächtigt, im Eirverstindaisse mit 
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) das Zettelblockverfahren (vgl. §§ 39 bis 41) oder ein 
diesem# gleichwertiges Verfahren auch für den steuerpflichtigen Plrsonwerkehr auf Landwegen 
und Wasserstraßen zuzulassen. 
) Eine Verwendung von Stempelmarken findet nicht statt. 
(6) Den Fahrausweisen ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Ausgabe 
deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbdruckstempel oder auch Abst 
benutzt werden können, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Auherdem sind die 
Ausweise mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennung einer Ecke oder dergleichen 
so zu entwerten, daß wiederholte Verwendung derselben Fahrausweise ausgeschlossen ist. Die 
obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter Anordnung 
anderer geeigneter llebervachungsmaßnahmen Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen 
zuzulassen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden. 
864. 
(1) Den Reisenden ist über das mitgeführte oder aufgelieferte Gepäck, soweit dieses nicht 
frei befördert wird, ein Gepäckzettel zu erteilen. 
(2) Soweit in den Fällen des 8 11 Abs. 5 des Gesetzes die Gepäckbeförderung zu Fahrgeld-- 
sätzen erfolgt, ist es dem Betriebsunternehmer gestattet, an Stelle des Gepäckzettels den Vor- 
schriften der §§ 61 ff. entsprechende Fahrausweise auszugeben. 
(3) In anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist dem Betriebsunternehmer unter 
den nachfolgenden Bedingungen widerruflich gestattet, die Abgabe von der Gepäckbeförderung erst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.