— 613 —
steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maß-
gabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf
den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung
der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält
Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Ur-
kunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung
der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Stenerstelle nach der Vorschrift im § 27 des
Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen.
Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser
Verpflichtung. «
(a)JmSinnedcr§§21,22,27desGeietzesgiltdchag,anwelchemdieSteuerbercchnung
ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die Be-
rechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles
anordnen.
g 88.
(n) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmcerklärung zustande gekommen, so beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (320 Abs. 1 und §21 des
Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage
nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der
telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren.
(2) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Ab-
satzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur
Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit
dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst
abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Ent-
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das
Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert.
g 89.
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrerc an verschiedenen Orten
befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine
Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das
Abwiskelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder
Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungs-
geschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die
Ausführung des Geschäfts auszustellen.
V. Spiel und Wette.
Zur Tarifnummer 5.
6590.
(u) Bei Berechnung der Abgabe von Lottericlosen sind alle für den Erwerb eines Loses
an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Loses
zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m.
Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte
# Aus-
nahmefristen
für die
stellung der
Schlußnoten.
1. Berechnung
der Abgabe.