Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

7. Ernenerung 
der Erlaubnis- 
karten bei Ab- 
lauf der Gül- 
tigkeitsdaner. 
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monatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der Bezirks- 
liste zu vermerken. 
8 143. 
n) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während 
der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für den 
Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Einziehung 
einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung 
der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 26 unter Vorlegung der 
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort 
des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche 
Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu 
benachrichtigen. 
8 144. 
(1) In den Fällen der 88 142, 143 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung 
des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften 
der §#8 134 bis 138 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist 
die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizei- 
bubede zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu 
übersenden. 
(:) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue 
Hu auseellh so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen 
G) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung 
oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom 
Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforderliche, 
gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
* 145. 
) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung 
nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits- 
dauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Ein- 
reichung einer Anmeldung nach Muster 26 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Er- 
laubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen 
des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind. 
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf 
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der 
neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen 
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das 
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(s) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und er- 
itt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 27. Die Bestimmung 
m §5 136 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von 
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung 
des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
(1) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung 
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung 
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller 
ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vor- 
zulegen. 
3* 146. 
(u) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (§ 139) 
zu überwachen.
	        
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