Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Anmel- 
dung des Be- 
förderungs- 
unter- 
nehmens. 
23. Über- 
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mungen. 
1. Steuer- 
stellen. 
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oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung der Abgabe nicht 
erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Fahrausweisen ist handschriftlich oder durch Stempel- 
aufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungskarten handelt und daß 
die Abgabe zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist. 
§ 68. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabebeträge entscheidet die 
Oberbehörde. 
g 60. 
Für den Personenverkehr auf Landwegen und Wasserstraßen gilt die Anmeldungspflicht 
nach § 38. 
· §70. 
Zum § 34 des Gesetzes. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe tritt für Unternehmungen der im § 11 
Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Art mit dem 1. Juli 1918 und, wenn sie vor diesem Zeitpunkt 
aber nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine Erhöhung ihrer Tarife vorgenommen 
haben, mit dem Tage der Geltung der neuen Tarife ein. 
(2) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften 
stattfindenden Personenbeförderungen anzuwenden, wenn diese auf Grund von Fahrausweisen 
erfolgen, deren erster Geltungstag in die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften 
fällt, oder die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben und länger als zwei Monate nach diesem Zeit- 
punkt gültig sind. Das gleiche gilt, wenn die Besörderungen auf Grund von vor dem bezeichneten 
Zeitpunkt gelösten Kilometerkarten oder solchen Fahrausweisen erfolgt, die zu einem Heft, Block 
oder in sonstiger Weise vereinigt (Blockfahrkarten) zum Verkaufe gestellt waren. 
(Sonderfahrten, die ohne Ausgabe von Fahrausweisen nach dem Inkrafttreten der neuen 
Vorschriften ausgeführt werden, sind nach diesen Vorschriften auch dann zu versteuern, wenn ihre 
Ausführung vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden war. 
)Sopweit in den Fällen der Abs. 1, 2 nachweislich Fahrkartensteuer nach den bisherigen 
Vorschriften entrichtet worden ist, ist der auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Vor- 
schriften entfallende Teil der Steuer auf die nach den neuen Vorschriften zu entrichtende Abgabe 
anzurechnen. Sofern die Berechnung und Einbeziehung des sich ergebenden Abgabebetrags 
oder Steuerunterschieds unverhältnismäßigen Schwierigkeiten begegnet, kann die Oberbehörde 
die Entrichtung der geschuldeten Beträge im Wege der Abfindung zulassen. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
§#71. 
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben betrauten Steuerstellen und die 
Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich 
bekanntgemacht. 
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe hihrer Geschäfts- 
bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren 
Veränderungen zu geschehen. 
  
* 72. 
(1) Die Beobachtung des Gesetzes wird bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate 
betriebenen Beförder durch Beamte dieser Unternehmungen nach näherer 
Anordnung der Landesregierung überwacht. 
(2) Die Beamten zur Prüfung der nicht vom Reiche oder von einem Bundesstaate betriebenen 
Beförder in bezug auf die Abgabenentrichtung werden von den Landes- 
regierungen. bestimmt. Die Prüfung kann an Stelle der für die Reichsstempelabgaben bestellten 
 
	        
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