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und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsunternehmens und die Angabe des
Geschäftsjahrs zu enthalten. Sparkassen und Genossenschaften, für die nach der Art ihres
Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung besteht, haben dies unter Einreichung ihrer Satzungen
und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzeige nachzuweisen. Zweigstellen sind unter
Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle anzuzeigen, in deren
Bezirk die Zweigstellen ihren Geschäftssitz haben.
(„) Zu der Anzeige sind die Steuerpflichtigen unter Angabe der Hebebezirke, der Ein-
reichungsfrist und des notwendigen Inhalts der Anzeige durch die Steuerstellen oder ihre Ober-
behörden im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung in den für amtliche Bekanntmachungen
der unteren Berwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen tunlichst bald nach Inkrafttreten
des Gesetzes aufzufordern.
(3) Der Anzeigepflichtige ist berechtigt, die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen
und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen.
(() Jede Veränderung des Geschäftsjahrs, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts
sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Anderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarif-
nummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, ist binnen zwei
Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen der gleichen Frist ist eine Verlegung
des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen Steuerbezirk verlegt
wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerstelle berichtigt nach diesen Anzeigen
die Überwachungsliste (5 171) und macht im Falle der Verlegung des Geschäfts in einen anderen
Steuerbezirk der neuen Steuerstelle von der Verlegung unter Angabe des Geschäftsjahrs Mit-
teilung. Dabei ist anzugeben, ob für das laufende Geschäftsjahr eine Abschlagszahlung zu leisten
und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie geleistet ist. Wird in dem Bezirke der Steuer-
stelle eine Zweigstelle eines auswärtigen Unternehmens errichtet, so hat die Steuerstelle auch
hiervon der Steuerstelle der Hauptniederlassung Mitteilung zu machen.
(56) Die vorbezeichneten Anzeigen bilden Belege zur Überwachungsliste und sind nach
Konten geordnet aufzubewahren.
*l% 171.
(1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und Firmen,
welche nach Art ihres Gewerbebetriebs und den Bestimmungen im § 173 Abs. 2 für die Ent-
richtung der Abgabe bei ihr in Betracht kommen, eine Überwachungsliste nach Muster 33 zu är
führen. Die Liste ist auf Grund der im #& 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen
tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes anzulegen. Die Liste ist abteilungsweise zu führen;
Betriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind in der gleichen Abteilung einzutragen. Soweit An-
zeigen von Geschäftsinhabern nicht eingehen, von denen zu vermuten oder der Steuerstelle
bekannt ist, daß sie unter § 76 des Gesetzes fallende Geschäfte betreiben, ist die nachträgliche
Anzeige durch schriftliche Aufforderung unter Hinweis auf die §§8. 76 Abs. 1 und 78 des Gesetzes
herbeizuführen. Die Liste ist laufend zu erhalten und verbleibt bei der Steuerstelle.
(2) Auf Grund der Liste (Abs. 1) hat die Steuerstelle darüber zu wachen, daß die Abschlags-
zahlungen (§ 77 Abs. 4 des Gesetzes) und die Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe all-
jährlich rechtzeitig erfolgen. Sofern dieser Verpflichtung binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Frist nicht Folge geleistet wird, ist der Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Strafvorschrift
des #§ 78 des Gesetzes an die Verpflichtung zu erinnern.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß in die Überwachungsliste weitere
Angaben ausgenommen werden und daß zur leichteren Ermittlung des Kontos eines Steuer-
pflichtigen neben der Liste eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen oder nach
anderen Gesichtspunkten geordnete Namensliste geführt wird.
.(.4) Zweigstellen eines Geschäfts werden in der Überwachungsliste der für sie örtlich zu-
ständigen Steuerstelle nachgewiesen (zu vgl. § 176 Abs. 4), in der Überwachungsliste der für
die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle aber nur nachrichtlich vermerkt.
*l172.
(0) Die Zinsen sind für jedes Konto in Soll und Haben besonders zu berechnen und zu
buchen. Eine Aufrechnung von Soll= und Habenzinsen gegeneinander derart, daß nur der
4. über-
msatzstempel.
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K Buchführung.