Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

641 — 
in Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ 
und darunter das Wort „CRUNDSTUDeCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck 
in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein 
Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perl- 
rand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck 
auf bräunlich guillochiertem Grunde. 
#.) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus- 
zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß §246, 
vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen. 
(68) Die Übersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des- Antragstellers. Wird 
die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die 
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. 
. *l 183. 
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder 
Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle 
durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur uUrschiift ver- 
wendet ist. 
(2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
9l 184. 
(i) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen 
Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren 
Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden 
Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken 
muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere 
Marke nicht berührt. 
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und 
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer 
oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über- 
schreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben 
werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten, 
und zwar der Name eigenhändig dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die 
Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche 
Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahres- 
bezeichnung sind zulässig (z. B. statt 10. Januar 1912: 10.Jan. 12.). Der Entwertungsvermerk 
ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben. 
(2) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden — 
Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit 
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts- 
stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen 
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der 
Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift. 
Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel. 
(1) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne 
Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf 
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehr- 
mals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil 
der einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende Papier 
oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen 
deutlich und erkennbar sein und besonders die Bezeichnung 
und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen. 
  
  
  
  
3. Allgemeine 
Vorschriften 
für die Ver- 
wendung von 
Stempel- 
Veichen. 
4. Berwen- 
dung und 
Entwertung 
von Stempel= 
marken. 
a) Durch Be- 
hörden oder 
Beamte. 
b) Durch die 
4 2 Steuerstellen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.