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in Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“
und darunter das Wort „CRUNDSTUDeCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck
in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein
Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perl-
rand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck
auf bräunlich guillochiertem Grunde.
#.) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus-
zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß §246,
vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen.
(68) Die Übersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des- Antragstellers. Wird
die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die
nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben.
. *l 183.
(1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder
Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle
durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur uUrschiift ver-
wendet ist.
(2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen,
so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden.
9l 184.
(i) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen
Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren
Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden
Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken
muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere
Marke nicht berührt.
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und
das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer
oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über-
schreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben
werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten,
und zwar der Name eigenhändig dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die
Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche
Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahres-
bezeichnung sind zulässig (z. B. statt 10. Januar 1912: 10.Jan. 12.). Der Entwertungsvermerk
ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben.
(2) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden —
Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit
schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts-
stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen
mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der
Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift.
Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel.
(1) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne
Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf
jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehr-
mals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil
der einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende Papier
oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen
deutlich und erkennbar sein und besonders die Bezeichnung
und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen.
3. Allgemeine
Vorschriften
für die Ver-
wendung von
Stempel-
Veichen.
4. Berwen-
dung und
Entwertung
von Stempel=
marken.
a) Durch Be-
hörden oder
Beamte.
b) Durch die
4 2 Steuerstellen.
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