Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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einer Ausfertigung der Berhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Überweisung 
des Überwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken. 
(2) Die überwachende Stelle trägt den Fall nach Prüfung des Sachverhalts in eine 
Ülberwachungsliste nach Muster 38 ein. Sie bescheinigt der überweisenden Stelle den Eingang 
der Uberweisung unter Mitteilung der Nummer in der UÜberwachungsliste und veranlaßt das 
Weitere wegen der Überwachung und der späteren Einziehung des Abgabebetrags. Soweit die 
Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der eingezahlte 
Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen zu den Akten 
der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mitzuteilen; die Mit- 
teilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen. 
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im Ausland er- 
richteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Überwachung einzuleiten. 
*l195. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt 
einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung diejenigen Amts- 
stellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben. 
Zum §* 85 Abs. 2 des Gesetzes. 
z 196. 
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten: 
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als von 
Anfang an nichtig anzusehen ist, 
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist, 
Jpc) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über das 
der Beräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarifnummer 
11b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so ist der zu erstattende 
Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu verrechnen, 
d) im Falle des § 200 Abs. 2 Satz 2. 
8 197. 
Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des Rechts- 
geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht ist und 
Billigkeitsgründe vorliegen. 
§l198. 
Im Falle des §3 196 zu a und im Falle des § 197 erfolgt die Erstattung unter Vorbehalt 
der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragschließenden, der bei der Be- 
urkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt 
oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. Liegen 
beim Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen. 
–l 199. 
(u) Über Anträge auf Erstattung nach s#s 196, 197 entscheidet die Direktivbehörde und, 
sofern die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der 
Landesregierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, 
wenn er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht worden ist. Wird 
der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Sohlung oder Beitreibung der Abgabe ein- 
getreten sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen 
Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
— Muster 36 
13. Der Ge- 
nehmigung 
oder des Bei- 
tritts eines 
r 
geschäfte. 
4. Erstattung. 
a) Aus Rechts- 
gründen. 
b) Aus Billig- 
keitsrückscchten. 
e) Verfahren.
	        
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