Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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selben  Wege,  woher  das  Fuhrwerk  gekommen  ist,  ohne  vorgängige  Aenderung
zu  gestatten.  16

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Wenn  die  in  Gemaͤßheit  der  G.  4  und  8.  erforderte  Angabe  der  Größe
der  Ladung  oder  die  Vorzeigung  der  darüber  sprechenden  Papiere  verweigert
wird,  imgleichen  wenn  der  Führer  nicht  mit  dem  daselbst  vorgeschriebenen  Lade-Schein
  versehen  ist,  soll,  außer  der  nach  96.  4.  8.  vorbehaltenen  speziellen  Ermittelung
  der  Größe  der  Ladung  auf  alleinige  Gefahr  und  Kosten  des  Führers,
sederzeit  eine  Ordnungsstrafe  von  einem  Thaler  eintreten.

Die  Uebertretung  des  8.  12.  sol  mit  einer  Strafe  von  einem  halben

Thaler  polizeilich  bestraft  werden.  8
18.

Die  in  den  88.  15  bis  17.  bestimmten  Strafen  koͤnnen  sowohl  gegen  den
Führer  des  Fuhrwerks,  als  gegen  den  Eigenthümer  desselben,  und  insbesondere
in  das  Fuhrwerk  selbst  sofort  vollstreckt  werden.

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Die  Ausstellung  unrichtiger  Ladescheine,  über  die  Größe  der  von  den
Frachtfuhrwerken  (§.  4.)  oder  den  Kohlenfuhrwerken  (§.  8.)  eingenommenen  Ladungen,
  ist,  sofern  damit  kein  härter  zu  bestrafendes  Vergehen  verbunden  ißt,
mit  einer  Strase  von  einem  Thaler  dis  gehn  Thalern  polizeilich  zu  ahnden.

Von  allen  wirklich  eingezogenen  Strafen  soll  den  angebenden  Beamten
(&.  14.)  die  Hälfte  als  Denunzianten-Antheil  zukommen.

Die  gegenwärtige  Verordnung,  welche  sogleich  und  außerdem  im  Laufe
dieses  Jahres  dreimal  durch  die  Amts=  und  Intelligenz-Blätter  bekannt  zu  machen
  ist,  soll  in  dem  ganzen  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  vorldufger  Ausnahme
  der  Kreise  Wetzlar,  Erfüurr,  Schleusingen  und  Ziegenrück,  Anwendung  funden.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1839.

(L.  S8.)  Friedrich  Wilhelm.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  ve  Nagler.
v.  Ladenberg.  Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v#  Rauch.

 

Berichtigung  eines  Druckfehlers.

 

In  der  Gesetzsammlung,  Jahrgang  1838.,  Seite  543.,  Zeile  10.  von
oben,  mußb  es  beitzen:
1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen,  statt:  in  welchem
  er  auögewiesen  werden  soll  u.  s.  w.