Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

6.  Überwachungsliste.


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()  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums
  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  41  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  die  Voersicherungsverzeichnisse
  sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und  die
Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung
zu  vergleichen.  Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(6)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und
festgesetzten  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und
sendet  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  verschen  —
zurück.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(e)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im
Abrechnungsverfahren  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
in  dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte,  oder  im  Falle  des  #  210  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

*216.
(1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen
ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  42  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind

Maer  42—  sämtliche  Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche  Versicherun-Bersicherungen



gen  übernehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (597  Abs.  2,  3,  8  101
#Kol  1  des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,
ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.
(8)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der
Machweisungen  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Tage  nach  Ablauf
der  Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigten
  zur  Einreichung  aufzufordern  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  Unterlassung
hinzuweisen.
5  217.
(1)  Werden  von  einem  ausländischen  Versicherer,  der  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz

siere  noch  einen  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat,  Versicherungen

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übernommen,  welche  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen  abgeschlossen
sind,  die  im  Inland  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  haben,  so  hat  der  Versicherungsnehmer  jede  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
(Prämien,  Beiträge,  Vor=  oder  Nachschüsse,  Umlagen)  bei  derjenigen  Steuerstelle,  in  deren
Bezirk  er  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden.  Aufenthalt
  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  innerhalb  einer
Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  ist  unter  Verwendung  des  Vordrucks  Muster  43  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichen.  Die  Vordrucke  können  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  bezogen  werden.

8  218.
(1)  Die  Steuerstelle  prüft  alsdann  die  Anmeldung,  stellt  den  Steuerbetrag  fest  und  vereinnahmt
  ihn.
(2)  Von  der  Anmeldung  ist  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu
nehmen,  die  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen
—  zurückzugeben.