Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(„2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den quittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den 
Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittlung 
der Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un- 
gestempelte Vordrucke. 
(1) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten 
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken 
werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung 
gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rechnungen 
haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
8 249. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der v. Liefernng 
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten amttlicher 
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter- Stempel. 
scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs- 
nummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
mitgeteilt. 
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen. 
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk 
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden 
muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem Ver- 
schlusse zu halten. 
(2) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der 
Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 27 Abs. 3) 
eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. abgestempelt 
werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zählwerks vor 
Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Ab- 
stempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen. 
250. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe 10. Behandlung 
usw. sind mit dem Tage des Eingangs, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deut- der 
lichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen ameidingen. 
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 242) einzutragen sind, sind nach den 
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
* 251. 
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 11. Stundung des 
Abgabe (§ 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen Lotteriestempelz. 
auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung 
der Landesregierungen. 
g 252. 
() Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§5 224 bis 225) ist nur durch das 12. Buchung von 
Anmeldungsbuch (§ 242) nachzuweisen. Erstattungen. 
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende 
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 244) abzuschreiben. 
* 253. 
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert 
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit 
dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.
	        
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