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(„2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den quittierten Liefer-
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den
Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Reichshauptkasse zahlen.
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un-
gestempelte Vordrucke.
(1) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken
werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung
gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rechnungen
haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
8 249.
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der v. Liefernng
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten amttlicher
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter- Stempel.
scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungs-
nummern werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
mitgeteilt.
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaufsichtigen.
Die Kassenbeamten haben die Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden
muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem Ver-
schlusse zu halten.
(2) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der
Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 27 Abs. 3)
eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. abgestempelt
werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zählwerks vor
Beginn und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Ab-
stempelung angemeldeten Papiere zu vergleichen.
250.
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempelabgabe 10. Behandlung
usw. sind mit dem Tage des Eingangs, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deut- der
lichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen ameidingen.
und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (8 242) einzutragen sind, sind nach den
Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
* 251.
Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der 11. Stundung des
Abgabe (§ 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen Lotteriestempelz.
auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung
der Landesregierungen.
g 252.
() Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§5 224 bis 225) ist nur durch das 12. Buchung von
Anmeldungsbuch (§ 242) nachzuweisen. Erstattungen.
(2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende
Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 244) abzuschreiben.
* 253.
Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert
von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit
dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen.