Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

330  Beit  rãge  zum  Zwangsversteigerungsrechte.

Da  diese  Zustimmung  hier  seitens  der  Beschwerdeführerin  versagt  ist,  stellt  sich
auch  die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  als  unzulässig  und  der  Aufhebungsbeschluß
  des  Amtsgerichts  vom  3.  September  1906  daher  als  gerechtfertigt  dar
(5  28  ZwG.).  "

Daß  der  Nießbrauch,  auf  Grund  dessen  die  Beschwerdeführerin  den  Nutzungsbesitz
  des  Grundstücks  hat,  der  Hypothek  der  Gläubigerin  im  Range  nachgeht,
ist  demgegenüber  ohne  Bedeutung;  dieser  Umstand  hat  nur  zur  Folge,  daß  die
Gläubigerin  die  Zustimmung  der  Beschwerdeführerin  zu  der  Zwangsverwaltung
im  Prozeßweg  erzwingen  kann,  soweit  es  sich  um  die  durch  Hypothek
  gesicherte  Forderung  handelt.  Wegen  der  anderen  Forderung
  kann  die  Gläubigerin  diese  Zustimmung  nicht  beanspruchen  und  selbstverständlich
  noch  weniger  die  Zwangsverwaltung  ohne  die  Zustimmung  verlangen.

Das  Landgericht  hat  für  seine  abweichende  Meinung  auf  die  Entscheidung
des  preußischen  Kammergerichts  vom  16.  Juni  1906  in  Rechtspr.  Bd.  11  S.  134
Bezug  genommen,  nach  welcher  die  Zwangsverwaltung  neben  einem  Nießbrauch

  an  dem  Grundstück  zulässig  sein  soll,  und  zwar  dies  in  der  Weise,  daß  der
Zwangsverwalter  die  dem  Eigentümer  gegenüber  dem  Nießbraucher  zustehenden.
Rechte  ausübe.

Der  Entscheidung  steht  entgegen,  daß  die  —  gewöhnliche,  aus  §  866  Abf.  1
CPO.  eingeleitete  —  Zwangsverwaltung  den  Zweck  verfolgt,  dem  Gläubiger
Befriedigung  wegen  seiner  Geldforderung  zu  verschaffen.  Dieser  Zweck  läßt
sich  nur  erreichen,  wenn  die  Verwaltung  und  Benutzung  des  Grundstücks  auf  den
Zwangsverwalter  übergeht.  Die  zwangsweise  Entziehung  der  Verwaltung
und  Benutzung  eines  Grundstücks  aber,  das  sich  im  Nutzungsbesitze  eines  Nießbrauchers
  befindet,  ist  nach  dem  Ausgeführten  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
  Titels  gegen  den  Nießbraucher  möglich.  Diesen  Titel  zu  erwirken,  ist
Sache  des  Gläubigers;  der  Zwangsverwalter  ist  hierzu  nicht  legitimiert,  weil  er
nur  die  Rechte  des  Eigentümers  ausüben  kann  und  der  Eigentümer  den
Nießbrauch  gegen  sich  gelten  lassen  muß.

Ebenso  verhält  es  sich  bei  einer  Zwangsverwaltung,  die  ihren  Grund  in  der
Verletzung  der  Rechte  des  Eigentümers  durch  den  Nießbraucher  hat  (zu  ogl.
85  1051  fg.  BGB.).  Denn  auch  eine  solche  Zwangsverwaltung,  wie  sie  das
Kammergericht  anscheinend  im  Auge  hat,  führt  zur  Besitzentsetzung  des  Nießbrauchers
  und  erfordert  mithin  einen  gegen  den  Nießbraucher  gerichteten  vollstreccbaren
  Titel,  den  nur  der  Hypothekengläubiger  (aus  §  1134  Abs.  2  Satz  2
BG.)  und  nicht  auch  der  Zwangsverwalter  erwirken  kann,  weil  den  Grund  der
anzustellenden  Klage  nicht  sowohl  ein  Eingriff  des  Nießbrauchers  in  die  noch
gar  nicht  begonnene  Verwaltung  und  Benutzung  des  Grundstücks  durch  den
Zwangsverwalter  wie  vielmehr  die  Beeinträchtigung  des  dinglichen  Rechtes  des
Hypothekengläubigers  bildet.

Eine  Zwangsverwaltung  endlich,  die  sich  darauf  beschränkte,  daß  der  bestellte
  Verwalter  die  Wirtschaftsführung  des  Nießbrauchers  zu  beaufsichtigen
hätte,  ohne  hierbei  mit  Zwangsbefugnissen  ausgestattet  zu  sein,  ist  um  deswillen
ausgeschlossen,  weil  ein  Verwalter,  dem  keine  Zwangsbefugnisse  zustehen,  nichts
anderes  tun  könnte  wie  der  Gläubiger  selbst.

Auf  einem  ganz  anderen  Gebiete  liegt  es,  daß  eine  Zwangsverwaltung.
aus  §  866  Abs.  1  CPO.  ohne  Rücksicht  darauf  zulässig  ist,  ob  das  Grundstück  Erträgnisse
  abwirft  oder  nicht.  Denn  auch  eine  Zwangsverwaltung,  die  keine  Ueberschüsse
  ergibt,  kann  wenigstens  mittel  bar  zur  Befriedigung  des  Gläubigers

beitragen,  insofern  sie  die  Verschlechterung  des  Grundstücks  sowie  die  Verfügung
des  Schuldners  über  Miet-  und  Pachtzinsforderungen  verhindert.  Hieraus  mit