330 Beit rãge zum Zwangsversteigerungsrechte.
Da diese Zustimmung hier seitens der Beschwerdeführerin versagt ist, stellt sich
auch die Einleitung der Zwangsverwaltung als unzulässig und der Aufhebungsbeschluß
des Amtsgerichts vom 3. September 1906 daher als gerechtfertigt dar
(5 28 ZwG.). "
Daß der Nießbrauch, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin den Nutzungsbesitz
des Grundstücks hat, der Hypothek der Gläubigerin im Range nachgeht,
ist demgegenüber ohne Bedeutung; dieser Umstand hat nur zur Folge, daß die
Gläubigerin die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der Zwangsverwaltung
im Prozeßweg erzwingen kann, soweit es sich um die durch Hypothek
gesicherte Forderung handelt. Wegen der anderen Forderung
kann die Gläubigerin diese Zustimmung nicht beanspruchen und selbstverständlich
noch weniger die Zwangsverwaltung ohne die Zustimmung verlangen.
Das Landgericht hat für seine abweichende Meinung auf die Entscheidung
des preußischen Kammergerichts vom 16. Juni 1906 in Rechtspr. Bd. 11 S. 134
Bezug genommen, nach welcher die Zwangsverwaltung neben einem Nießbrauch
an dem Grundstück zulässig sein soll, und zwar dies in der Weise, daß der
Zwangsverwalter die dem Eigentümer gegenüber dem Nießbraucher zustehenden.
Rechte ausübe.
Der Entscheidung steht entgegen, daß die — gewöhnliche, aus § 866 Abf. 1
CPO. eingeleitete — Zwangsverwaltung den Zweck verfolgt, dem Gläubiger
Befriedigung wegen seiner Geldforderung zu verschaffen. Dieser Zweck läßt
sich nur erreichen, wenn die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks auf den
Zwangsverwalter übergeht. Die zwangsweise Entziehung der Verwaltung
und Benutzung eines Grundstücks aber, das sich im Nutzungsbesitze eines Nießbrauchers
befindet, ist nach dem Ausgeführten nur auf Grund eines vollstreckbaren
Titels gegen den Nießbraucher möglich. Diesen Titel zu erwirken, ist
Sache des Gläubigers; der Zwangsverwalter ist hierzu nicht legitimiert, weil er
nur die Rechte des Eigentümers ausüben kann und der Eigentümer den
Nießbrauch gegen sich gelten lassen muß.
Ebenso verhält es sich bei einer Zwangsverwaltung, die ihren Grund in der
Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den Nießbraucher hat (zu ogl.
85 1051 fg. BGB.). Denn auch eine solche Zwangsverwaltung, wie sie das
Kammergericht anscheinend im Auge hat, führt zur Besitzentsetzung des Nießbrauchers
und erfordert mithin einen gegen den Nießbraucher gerichteten vollstreccbaren
Titel, den nur der Hypothekengläubiger (aus § 1134 Abs. 2 Satz 2
BG.) und nicht auch der Zwangsverwalter erwirken kann, weil den Grund der
anzustellenden Klage nicht sowohl ein Eingriff des Nießbrauchers in die noch
gar nicht begonnene Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch den
Zwangsverwalter wie vielmehr die Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes des
Hypothekengläubigers bildet.
Eine Zwangsverwaltung endlich, die sich darauf beschränkte, daß der bestellte
Verwalter die Wirtschaftsführung des Nießbrauchers zu beaufsichtigen
hätte, ohne hierbei mit Zwangsbefugnissen ausgestattet zu sein, ist um deswillen
ausgeschlossen, weil ein Verwalter, dem keine Zwangsbefugnisse zustehen, nichts
anderes tun könnte wie der Gläubiger selbst.
Auf einem ganz anderen Gebiete liegt es, daß eine Zwangsverwaltung.
aus § 866 Abs. 1 CPO. ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob das Grundstück Erträgnisse
abwirft oder nicht. Denn auch eine Zwangsverwaltung, die keine Ueberschüsse
ergibt, kann wenigstens mittel bar zur Befriedigung des Gläubigers
beitragen, insofern sie die Verschlechterung des Grundstücks sowie die Verfügung
des Schuldners über Miet- und Pachtzinsforderungen verhindert. Hieraus mit