Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Maste  1.

Nr.  des  Ausfertigungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

Bescheinigung
über
die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen  Wertpapieren.

 

*

Auf  Antrag  des  Herrn
der  Firma
uvuu.
ist  auf  nachstehenden  Papieren  (etückzabl.  saezeichn  nach  Gattung,  Aussteller.  Reihe.  Buchliabe  usw.)

 

Gesamtnennwerte  9  von  (in  ausländischer  oder,  wenn  die  Popiere  auch  auf  deutsche  Währung

im  -....,.................
Gesamtbetrage  der  erfolgten  Einzahlungen
lauten.  in  ausländischer  und  deutscher  Währung.  in  Jahlen  und  Buchstaben)

der  ordnungsmäßig  vorhanden  gewesene  Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden.

Jeder  Inhaber  dieser  Bescheinigung  ist  berechtiat.  einen  gleichen  Nennbetrag  der  vorstehend
bezeichneten  Wertpapiere  bis  zum  ten  19  .  bei  einer  der
im  8  37  Abs.  1  der  Ausfͤhrungsbestimmungen  bezeichneten  Steuerstellen  steuerfrei  abstempeln
zu  lassen.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  dieses  Scheines  ist  eine  Kraftloserklärung  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

(unterschrify

(Amtsstempelabdruck)  Ausgefertigt:
N.  N.
(Dienststellung)

5)  Bei  nicht  vollgezahlten  Papieren,  bei  denen  nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  ist  an
Stelle  des  Nennwerts  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  einzusetzen.
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