Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4  Edict  über  die  Stände-Versammlung.  1.  193

 

S.  20.

1  Keiner  kann  sprechen,  ohne  zuvor  von  dem  Präsiventen  der
Kammer  die  Erlaubniß  hiezu  erhalten  zu  haben  und  aufgerufen
zu  seyn;  er  hat  sodann,  wenn  seine  Rede  den  ganzen  Gegenstand
oder  den  größern  Theil  desselben  umfaßt,  auf  dem  besondern
Rednerstuhle  zu  sprechen,  wenn  sie  aber  nur  einzelne  Bemerkungen
betrifft,  diese  an  seinem  Platze  vorzutragen.  1

Wegen  der  #§  18—20  f.  zu  §  47.

.  21.

Sie  haben  sich  hiebey  aller  Persönlichkeiten,  aller  unanständigen
und  beleidigenden  Ausvrücke,  so  wie  aller  Abweichungen  von  dem
vorliegenden  Berathungs-Gegenstande  zu  enthalten,  widrigenfalls
der  Präsident  sie  zur  Orvnung  zu  verweisen,  und  im  Weigerungsfalle
  selbst  die  fernere  Wortführung  zu  untersagen  das  Recht  hat.
Sollten  sie  sich  selbst  persönliche  Ausfälle  gegen  den  Regenten,
die  Königliche  Familie  oder  die  einzelnen  Mitglieder  der  Kammern
erlauben,  oder  Anträge  gegen  die  allgemeine  Staatsverfassung  zu
stellen  unternehmen,  und  ungeachtet  der  von  dem  Präsidenten  gemachten
  Erinnerung  hiemit  fortfahren,  so  ist  derselbe  berechtigt  und
verpflichtet,  die  Sitzung  für  diesen  Tag  auf  der  Stelle  zu  schließen,
und  in  der  folgenden  Sitzung  über  die  Bestrafung  des  fehlenden
Mitgliedes  ver  Kammer  vorzutragen,  welche  entscheiden  wird,  ob
dasselbe  zum  bloßen  Widerruf,  oder  zum  zeitlichen  oder  gänzlichen
Ausschluß  aus  der  Kammer  zu  verurtheilen  sey.

*ie

1.  Wenn  sämmtliche  Mitgliever,  welche  sich  zur  Rede  gemeldet,
gesprochen  haben,  steht  es  jedem  Mitgliede  frey,  nach  der  Reihe
der  Plätze  noch  seine  allenfallsigen  kurzen  Bemerkungen  vorzutragen.
so  wie  es  dem  Referenten  des  Ausschusses  und  den  Königl.  Commissarien
  vorbehalten  ist,  noch  einmal  das  Wort  zu  nehmen,  wonach
  jede  s  weitere  Discussion  geschlossen,  die  Abstimmung  aber,
nachdem  die  Fragen  vorgelegt  seyn  werden,  auf  3  Tage  vertagt
werden  soll.  7  "

S.  zu  §&  47.

 

5.  23.

Kein  Redner  soll  während  seiner  Rede  unterbrochen  werden,
doch  steht  es  dem  Minister  und  den  Königl.  Commissarien  frey,
im  Falle  durch  vergleichen  Vorträge  zu  einigen  Erläuterungen  und

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Sp.  382.

Sv.  393.