Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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10. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift 1 am Schlusse der Tarifnummer 11 ist 
unter anderem zu beachten: 
a) Die Steuerfreiheit gilt nur für physische Personen. 
b) Bei Tauschverträgen ist jeder der beiden Erwerber von der ihn treffenden Hälfte 
des Reichsstempels freizulassen, wenn das von ihm erworbene Grundstück sich 
innerhalb der gesetzlichen Wertgrenze hält und in seiner Person die Voraussetzungen 
der Befreiung vorliegen. 
IP) Bei der Übertragung eines Grundstücks durch mehrere Veräußerer oder an mehrere 
Erwerber ist stets der Wert des ganzen Grundstücks zu Grunde zu legen. 
d) Für den Begriff des Grundstücks ist nicht die rechtliche Einhrit, auch nicht die Ein- 
tragung im Grundsteuerkataster, Lagerbuch oder auf einem oder mehreren Grund- 
buchblättern, sondern die wirtschaftliche Einheit des Besitzes das maßgebende 
Merkmal. 
ee) Die Vorschrift, daß für die Anwendung der Befreiungsvorschrift das Einkommen 
der Ehegatten zusammenzurechnen ist, gilt bei Überlassungsverträgen auch für 
erlobte. 
11. Eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Ziffer 2 der Befreiungsvorschriften am 
Schlusse der Tarifnummer 11 liegt nur dann vor, wenn nach der Landesgesetzgebung die Ver- 
pflichtung zur Abtretung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Wohles bereits zur 
Zeit des Vertragsabschlusses bestand, nicht aber schon dann, wenn die Verpflichtung erst nach 
diesem Zeitpunkt begründet wird. 
12. Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer über die Tragung der Kosten 
der Veräußerung sowie die Bestimmung des #& 449 B. G. B. sind für die Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Stempelabgabe bedeutungslos. 
13. Für die Beurkundung einer Grundstücksübertragung ist eine Abgabe nicht zu ent- 
richten, wenn der Landesfürst oder die Landesfürstin als Erwerber beteiligt sind. Dagegen 
ist die Abgabe im vollen Betrage von den sonstigen Beteiligten zu erheben, wenn der Landes- 
fürst oder die Landesfürstin als Veräußerer am Rechtsgeschäfte teilnehmen. 
14. Der Begriff des Zubehörs der zu Familienfideikommissen gehörenden Landgüter sowie 
der Lehn- und Stammgüter und seine Abgrenzung ist den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu entnehmen. Die Bindung und damit auch die Steuerpflicht eines Grundstücks gemäß 
5*95 des Reichsstempelgesetzes ist jedoch nach dem Landesrechte, das zur Zeit der Errichtung 
des Fideikommisses in Geltung war, zu beurteilen; die Bindung eines Grundstücks kann daher 
auch für die Steuerpflicht nicht etwa um deswillen als aufgehoben gelten, weil das Grundstück 
infolge Anderung des bürgerlichen Rechtes die Zubehöreigenschaft verloren hat. 
15. (1) Die zu den Fideikommissen, Lehn-oder Stammgütern gehörigen Schlösser und Stadt- 
häuser, gleichviel, ob sie bewohnt oder nicht bewohnt werden, sind mit dem gemeinen Werte 
zur Steuer heranzuziehen. Nach dem aus ihrem jährlichen Mietwert zu berechnenden Ertrags- 
wert sind sie nur dann zu veranschlagen, wenn sie mit land= oder forstwirtschaftlich genutzten 
Grundstücken in derartig enger Verbindung stehen, daß sie mit diesen eine wirtschaftliche Ein- 
heit bilden. 
(2a) Bei Ermittlung des Ertragswerts nach § 16 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes findet 
ein Abzug der auf dem Grundstücke ruhenden Schulden (Hypotheken, Lasten, Appanagen usw.) 
nicht statt. 
110 
Anuwendung der 
freiungsvor-= 
schrift 
Schlusse der 
Tarifnummer 11. 
Voraussetzungen 
in der Person 
des Erwerbers. 
Verfahren bei 
Feststellung der 
rundstücke- 
werte. 
umr wn des. 
Begriffs eines 
Grundstücks. 
Einkommens- 
grenze. 
Euteignung. 
Verpflichtung 
t Ent- 
richtung der 
Stempelabgabe. 
Befreiung des 
Landesfürsten 
und der 
Landesfürstin. 
Zubehör des 
gebundenen 
Grundbesitzes. 
Ermittlung des 
Wertes des 
gebundenen 
Grundbesfitzes.
	        
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