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10. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift 1 am Schlusse der Tarifnummer 11 ist
unter anderem zu beachten:
a) Die Steuerfreiheit gilt nur für physische Personen.
b) Bei Tauschverträgen ist jeder der beiden Erwerber von der ihn treffenden Hälfte
des Reichsstempels freizulassen, wenn das von ihm erworbene Grundstück sich
innerhalb der gesetzlichen Wertgrenze hält und in seiner Person die Voraussetzungen
der Befreiung vorliegen.
IP) Bei der Übertragung eines Grundstücks durch mehrere Veräußerer oder an mehrere
Erwerber ist stets der Wert des ganzen Grundstücks zu Grunde zu legen.
d) Für den Begriff des Grundstücks ist nicht die rechtliche Einhrit, auch nicht die Ein-
tragung im Grundsteuerkataster, Lagerbuch oder auf einem oder mehreren Grund-
buchblättern, sondern die wirtschaftliche Einheit des Besitzes das maßgebende
Merkmal.
ee) Die Vorschrift, daß für die Anwendung der Befreiungsvorschrift das Einkommen
der Ehegatten zusammenzurechnen ist, gilt bei Überlassungsverträgen auch für
erlobte.
11. Eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Ziffer 2 der Befreiungsvorschriften am
Schlusse der Tarifnummer 11 liegt nur dann vor, wenn nach der Landesgesetzgebung die Ver-
pflichtung zur Abtretung des Grundstücks aus Gründen des öffentlichen Wohles bereits zur
Zeit des Vertragsabschlusses bestand, nicht aber schon dann, wenn die Verpflichtung erst nach
diesem Zeitpunkt begründet wird.
12. Vereinbarungen zwischen Erwerber und Veräußerer über die Tragung der Kosten
der Veräußerung sowie die Bestimmung des #& 449 B. G. B. sind für die Verpflichtung zur Ent-
richtung der Stempelabgabe bedeutungslos.
13. Für die Beurkundung einer Grundstücksübertragung ist eine Abgabe nicht zu ent-
richten, wenn der Landesfürst oder die Landesfürstin als Erwerber beteiligt sind. Dagegen
ist die Abgabe im vollen Betrage von den sonstigen Beteiligten zu erheben, wenn der Landes-
fürst oder die Landesfürstin als Veräußerer am Rechtsgeschäfte teilnehmen.
14. Der Begriff des Zubehörs der zu Familienfideikommissen gehörenden Landgüter sowie
der Lehn- und Stammgüter und seine Abgrenzung ist den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu entnehmen. Die Bindung und damit auch die Steuerpflicht eines Grundstücks gemäß
5*95 des Reichsstempelgesetzes ist jedoch nach dem Landesrechte, das zur Zeit der Errichtung
des Fideikommisses in Geltung war, zu beurteilen; die Bindung eines Grundstücks kann daher
auch für die Steuerpflicht nicht etwa um deswillen als aufgehoben gelten, weil das Grundstück
infolge Anderung des bürgerlichen Rechtes die Zubehöreigenschaft verloren hat.
15. (1) Die zu den Fideikommissen, Lehn-oder Stammgütern gehörigen Schlösser und Stadt-
häuser, gleichviel, ob sie bewohnt oder nicht bewohnt werden, sind mit dem gemeinen Werte
zur Steuer heranzuziehen. Nach dem aus ihrem jährlichen Mietwert zu berechnenden Ertrags-
wert sind sie nur dann zu veranschlagen, wenn sie mit land= oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken in derartig enger Verbindung stehen, daß sie mit diesen eine wirtschaftliche Ein-
heit bilden.
(2a) Bei Ermittlung des Ertragswerts nach § 16 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes findet
ein Abzug der auf dem Grundstücke ruhenden Schulden (Hypotheken, Lasten, Appanagen usw.)
nicht statt.
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Anuwendung der
freiungsvor-=
schrift
Schlusse der
Tarifnummer 11.
Voraussetzungen
in der Person
des Erwerbers.
Verfahren bei
Feststellung der
rundstücke-
werte.
umr wn des.
Begriffs eines
Grundstücks.
Einkommens-
grenze.
Euteignung.
Verpflichtung
t Ent-
richtung der
Stempelabgabe.
Befreiung des
Landesfürsten
und der
Landesfürstin.
Zubehör des
gebundenen
Grundbesitzes.
Ermittlung des
Wertes des
gebundenen
Grundbesfitzes.