Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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gesetzes selbst (z. B. des § 6 und 2 behauptet wird, nicht dagegen, sofern und soweit die Ver- 
  
letzung von Vorschriften der L , gesetze behauptet wird. 
g 15. 
n) Mit dem Vermögen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Vor= kriegsabgabe 
aussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §§ 1, 2 des Gesetzes erfüllen. von Vermögen. 
(„) Abgabepflichtig ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. De- 
zember 1916 festgestellte Vermögen. 
(à) Eine Neufeststellung auf den 31. Dezember 1917 nach den Vorschriften des Besitz- 
steuergesebes hat nur zu erfolgen, 
wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, 
. wenn sich das Vermögen eines Abgabepflichtigen nach dem 31. Dezember 1916 
durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall, infolge Ver- 
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes 
wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende Gegen- 
leistung erhaltene Zuwendung um mehr als 5000 Mark vermehrt hat, 
. aus Antrag, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß sich sein Vermögen gegen- 
über dem Stande vom 31. Dezember 1916 um mehr als den fünften Teil ver- 
mindert hat. 
(3) Alle Vermögen von weniger als 101 000 Mark sind von der Abgabe befreit. 
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8 16. 
Wird ein Antrag gemäß §& 17 des Gesetzes noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer- 
bescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. Mit der Zustellung des berich- 
tigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Bescheide nichts ändere, wird eine 
neue Rechtsmittelfrist eröffnet. 
8 17. 
Die Gesellschaften haben die in den genehmigten Abschlüssen ausgewiesenen Gewinne bis Ermittelung des 
zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen. Aelt Hue 
gewinns der 
Wl 18. Cesellschaften. 
n) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, 
die der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder 
dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren ausschließlich für die Gesellschafter oder Genossent 
dienen, gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 
1916 nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für die von den Gesellschaftern oder 
Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den Kaufpreis der von den 
Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. 
(2) Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäfts 
gewinns im Sinne des Gesetzes und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juli 1916 derjenige Teil 
des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzuge- 
währenden Prämienüberschusse entfällt. 
8 19. 
(1) Die Vorschrift im 8 24 Abj. 1 des Gesetzes, 8 16 Abs. 1 Satz 2 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch unmittelbare Einstellung des 
wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch 
Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, 
die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen. 
(„2) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung 
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, 
insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Uberführung
	        
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