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IV. Bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs waren als wirkliche Reservekontenbeträge nachgewiesen:
(Bezeichnung der eingelnen Bilangposten) Mark
Welche Abschreibungen und Reservestellungen sind vorgenommen und auf welche Konten?
Sind in dem Kreditorenkonto irgendwelche Rücklagen enthalten, zu welchem Zwecke und in
welchem Betrage? -
Diese Fragen sind nötigenfalls auf besonderer Anlage zu beantworten.
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V.FürdieBerechnungderAbgabekommennach§§22,24,30desGeseyes,§§17,18,20des
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 noch die nachstehend angeführten Verhältnisse in Betracht:
VI. Von dem unter IIb angeführten Bilanzgewinne haben die nachstehend einzeln aufgeführten Beträge
zu den näher bezeichneten ausschließlich gemeinnützigen Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der
Kriegswohlfahrt Verwendung gefunden und es wird die Freilassung dieser Gewinnbeträge beantragt:
Zur Beachtung: Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Gchhäftsgewinne
nicht abgesetzt werden. Die Kriegssteuer ist dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, wenn sie aus
laufenden Mitteln bezahlt ist. (G#24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.)
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge-
macht sind.
, den * 19
Stenuerertlarungen ohne Unterschrift --------- —-
Ieltesulislchtsbsesebem (Firma und Unterschrift der zur Bertretung der Gesellschaft Berechtigten)