Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Muster 2 
Muste er 22 
Hilfsdienst. 
Bekannt- 
machung der 
Dienststunden. 
Buchführung 
der Hebestellen. 
2 2 
— 886 — 
+*0 105. 
In abgefundenen Brauerein ist besonders darüber zu wachen, daß keine größeren Mengen 
an Malz und Zuckerstoffen als im Abfindungsbuch eingetragen sind, verwendet werden. Außer- 
dem haben die Aufsichtsbeamten die Betriebsverhältnisse der Brauerei stets eingehend darauf- 
hin zu prüfen, ob sie den vom Hauptamt festgesetzten Ausbeuteverhältnissen entsprechen, um 
erforderlichenfalls eine Neufestsetzung der Ausbeutesätze herbeiführen zu können. 
5G106. 
Wird in örtlicher Verbindung mit einer Brauerei der Ausschank von Bier betrieben, so 
ist von Zeit zu Zeit die Einhaltung der Bestimmungen im § 100 nachzuprüfen. 
l 107. 
(1) Das Ergebnis der Nachschau haben die Aufsichtsbeamten jeweils in einem Befund- 
buche 8 Muster 21 einzutragen. In den Betriebsbüchern ist auf den Vortrag im Befundbuch 
zu verweisen. 
(2) Das Befundbuch ist vom Brauereiinhaber an dem vom Oberbeamten bestimmten 
Platze sorgfältig aufzubewahren. 
8 108. 
(1) Die den Aufsichtsbeamten unmittelbar vom Brauereiinhaber oder von der Hebe- 
stelle zugestellten Brauanzeigen (8 59) und Abfindungsanmeldungen (8 94) sind von den Beamten 
in ein nach Muster 22 zu führendes Merkbuch einzutragen, mit der laufenden Nummer dieses 
Buches zu versehen und bei der nächsten Anwesenheit in der Brauerei mit den Eintragungen 
im Sudbuch oder Abfindungsbuche zu vergleichen. Die Vergleichung ist auf der Brauanzeige 
oder Wfindungsanmeldung zu vermerken. 
(2) Ergeben sich bei der Vergleichung Unterschiede zwischen den Vorträgen der Brau- 
anzeige oder Abfindungsanmeldung und den Vorträgen im Sudbuch oder Abfindungsbuche, 
die nicht sofort einwandfrei aufgeklärt werden können, so hat der Beamte eine Verhandlung 
aufzunehmen und diese mit der Brauanzeige oder Abfindungsanmeldung und einem Auszug aus 
dem Subbuch oder dem Abfindungsbuche der Hebestelle einzusenden. 
() Am Schlusse des Vierteljahrs ist das Merkbuch mit den Brauanzeigen und Abfindungs- 
anmeldungen der Hebestelle als Beleg zum Sudbuch oder zum Abfindungsbuche zu übersenden. 
Zu § 41 des Gesetzes. 
1 
Die zur Verwiegung der Braustoffe vorhandenen Wagen und Gewichte sind von Zeit zu 
Zeit zu prüfen. Ergeben sich Zweifel über ihre Richtigkeit, so kann die Steuerbehörde die 
sofortige Nacheichung fordern. 
l 110. 
Für die Aufbewahrung der in der Brauerei zu führenden Bücher sind auf Verlangen des 
Oberbeamten geeignete Behältnisse zur Verfügung zu stellen. 
8 111. 
Am Eingang jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus der die ordent- 
lichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. 
8 112. 
Die Hebestelle hat zu führen: ein Brauereibetriebsgegenbuch nach Muster 23, ein Bier- 
steuergegenbuch nach Muster 24 und ein Anhang hierzu nach Muster 24a, sämtlich je für ein 
Rechnungsjahr. 
Außerdem ist bei der Hebestelle in vierteljährlichen Abschnitten ein Biersteuereinnahme- 
— buch nach Muster 25 zu führen.
	        
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