Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 891 — 
Steuerhebebezirk Muster 1. 
(Ausf. Best. & 9) 
Nr. der Brauereirolle. 
Verzeichnis 
der zum Bezug von steuerfreiem Haustrunkbier berechtigten, in der 
Brauerei 
beschäftigten Angestellten und Arbeiter. 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Das Verzeichnis ist von dem Brauereiinhaber aufzustellen und auf dem laufenden zu halten. 
2. Aufzunehmen sind die Angestellten und Arbeiter der Brauerei, denen ein Anspruch auf den entgeltlichen oder unent- 
geltlichen Bezug von Haustrunkbier zusteht. Als Haustrunk gilt-Bier, das Brauereien an ihre Angestellten und 
Arbeiter für deren eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer Familien auf Grund des Dienst= oder Arbeitsverhält- 
nisses in einer den örtlichen Gewohnheiten entsprechenden Menge entgeltlich oder unentgeltlich abgeben. Brauerei-- 
inhaber und deren Familienmitglieder gelten nicht als Arbeiter und Angestellte im Sinne des § 6, Abs. 1 des Gesetzes. 
. Das Verzeichnis ist nach Anordnung des Aussichtsoberbeamten aufzubewahren und den Beamten der Steuerbehörde 
zugänglich zu machen; seine Neuaufstellung kann verlangt werden, wenn es durch die Streichungen unübersichtlich 
geworden ist. 
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