Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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.Der Brauereiinhaber hat, wenn 
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Anleitung zum Gebrauch. 
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a) neben den bisher angemeldeten Räumen oder statt solcher andere für den Betrieb der Brauerei 
bestimmt, oder 
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gärgefäße sowie die Lager= und Fuhrfässer neu angeschafft oder die vor- 
handenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, 
die Anderungsanzeige, in zwei Auofertigungen ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Anderung 
der Hebeslelle eingureichen. 
Inhaber von Brauereien müssen, bevor sie Brauereigefäße aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des 
Namens, Standes und Wohnorts des Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnorts mittels dieser zweifach 
auszufertigenden Anderungsanzeige anzeigen. 
Der Brauereiinhaber kam die Anderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Anderung 
der Aufstellungsorte der Wage, der Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung sowie der für 
die Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot und Zucker und der zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von 
Bier bestimmten Orte beungen. Er muß sie dann aber in doppelter Ausfertigung vor der Anderung der 
Orte, die nur mit Genehmigung des Oberbeamten erfolgen darf, einreichen. « 
Der Brauereiinhaber erhält die eine Ausfertigung mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen zurück und 
hat sie bei dem Brauereibelegheft aufzubewahren. Die Anderungen — der Aufstellungsorte der Wage, der 
Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung und der Aufbewahrungsorte des Malaschrots und 
Zuckers sowie der Lagerrämme, Abfüll-= und Abgaberäume für Bier nur, sofern der Oberbeamte sie genehmigt 
hat — werden von den Aussichtsbeamten in die Nachweisung der Räume und Gefäße eingetragen.
	        
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