Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Dieses Buch ist vom Brauereiinhaber am letzten Tage des Monats abguschließen und am ersten darauf folgen- 
den Werktag an die Hebestelle eingusenden. 
. Die Hebestelle hat unter Benutzung des Vordrucks auf der letzten Seite des Abfindungsbuchs die zu jeder Bier- 
gattung verwendete Branstoffmenge festeustellen und daraus unter Anwendung der hauptamtlich festgesetzten 
Ausbeutesätze die hergestellten Biermengen zu berechnen. Von diesen Mengen sind sodann je 3 v. H. als nach 
*56! des Gesetzes stenerfreier Haustrunk in Abzug gu bringen und von dem Reste unter Anwendung des 
zutreffenden Satzes die Steuer zu berechnen. Außerdem ist die bis zum Schlusse des Monats hergestellie Bier- 
menge (ohne Abzug des Haustrunks) durch Aufrechnung der Monatssumme zur Summe der Vormonate festzu- 
itellen. Dem Branereiinhaber ist sodann eine Steuerfestsetzung und Zahlungsaufforderung nach Muster 19 
zu übersenden.
	        
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