Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(Auof. Best. § 112) 
Steuerhebebezirk 
Brauerei-Betriebs-Gegenbuch 
für das Rechnungsjahr 19 
. Wirkungsaneht-any 
.Für jede Brauerei ist eine besondere Abteilung anzulegen. Bilden mehrere Brauereien des Hebebezirles einen 
Brauereibetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes, so ist für sie nur eine gemeinschaftliche Ab- 
— 
teilung anzulegen. 
Am Kopfe jeder Abteilung ist der Name des Inhabers — zutreffendenfallo auch des Betriebsleiters —, der Ort 
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und die Art der Steunerentrichtung anzugeben. 
3. Die Spalten 3 bis 17 werden ausgefüllt: 
a) Bei nicht abgefundenen Brauereien auf Erun##er Einträge des Sudbuchs am Vierteljahreschlusse. 
inträge des Abfindungsbuchs am Monatsschlusse; die her- 
b) Bei abgefundenen Brauereien auf Grund der 
gestellte Biermenge ist mit Einschluß des steuerfreien Haustrunkes zu berechnen. 
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