Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

8.  2.
Das  Einfuhrverbot  hat  sich  ferner  zu  erstrecken  auf  alle  von  Wiederkäuern  stammenden
  thierischen  Theile  in  frischem  Zustande  (mit  Ausnahme  von  Butter,  Milch  und  Käse).
Dagegen  ist  der  Verkehr  mit  vollkommen  trockenen  oder  gesalzenen  Häuten  u
Därmen,  mit  Wolle,  Haaren  und  Vorsten,  mit  geschmolzenem  Taig  in  Fässern  r
Wannen,  sowie  auch  mit  volltommen  lufttrockenen,  von  thierischen  Weichtheilen  kr
Knochen,  Hörnern  und  Klauen  nicht  zu  beschränken.

Die  Einfuhr  von  Wiederkäuern  aus  nicht  verseuchten  Gegenden  des  betreffenden  Laudes
  kann  auf  bestimmte  Stationen  beschränkt  und  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß
a)  durch  amtliches  Zeugniß  nachgewiesen  ist,  daß  die  betreffenden  Thiere  unmitlelbar
  vor  ihrem  Abgange  mindestens  30  Tage  an  einem  seuchenfreien  Orte  ge.
standen  haben,  und  daß  20  Kilomcter  um  denselben  die  Seuche  nicht  herrscht,
b)  der  Transport  durch  seuchenfreie  Gegenden  erfolgte,
)  die  betreffenden  Thiere  beim  Uebergange  über  die  Grenze  von  einem  amtlichen
Thierarzte  untersucht  und  gesund  besunden  worden  sind.

Dabei  können  indessen  erleichternde  Bestimmungen  für  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh
nach  solchen  Städten  gelroffen  werden,  in  welchen  öffentliche  Schlachtstätten  vorhanden
sind,  die  durch  Schienenstränge  mit  der  Eisenbahn,  auf  welcher  die  Einfuhr  staltfindet,  in
Verbindung  stehen.  Die  Einfuhr  muß  für  jeden  besonderen  Fall  von  der  Behörde  genehmigt
  werden  und  hal  unter  Beobachtung  der  für  jeden  Fall  besonders  zu  erlassenden  polizeilichen
  Vorschriften  zu  erfolgen.

8.  4.

Weilergehende  Veschränkungen  (5§.  1—3)  der  Einfuhr  von  Thieren,  thierischen  Produkten
  und  giftfangenden  Sachen  können  gegenüber  solchen  Ländern  angeordnet  werden,
von  welchen  wegen  zeitiger  umfangreicher  oder  fländiger  Verseuchung  die  Einschleppung
der  Rinderpest  in  hervorragender  Weise  droht

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Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist,  gilt  auch  von  der  Durchfuhr.
hb.  Bei  dem  Auftreten  in  der  Nähe.

F.  6.

Tritt  die  Seuche  in  Gegenden  des  Nachbarlandes  auf,  welche  nicht  über  40  bis  80
Kilometer  von  der  Grenze  entfernt  aan  daun  ist  für  die  nach  Umständen  zu  bestimmende
Grenzstrecke  das  Einfuhrverbot  unbed

auf  alle  Arten  von  Vieh  8  kunehne  der  Pferde,  Maulthiere  und  Esel,

auf  alle  von  Wiederkäuern  stammenden  thierischen  Theile  in  frischem  oder  trockenem
Zustande  (mit  Ausnahme  von  Bulter,  Milch  und  Käse),

auf  Dünzer,  Nauchfutter,  Stroh  und  andere  Streumaterialien,  gebrauchte  Stallthe,

  Geschirre  und  Lederzeuge,

auf  anbenthesteie  (beziehungsweise  keiner  Fabrikwäsche  unterworfene)  Wolle,  Haare

und  Vorsten,  auf  gebrauchte  Kleidungsstücke  für  den  Handel  und  Lumpen
zu  erstrecken.