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Maaßgabe der vorkommenden Fälle möglichst
zu vereinigen, baben Wir, nachfolgendes besonderes
Umzuzskosten-Regulativ für gedachtes
Mantpersonal festzusezen, beschlossen:
I. Ein ganz neu angestellter Mautbeamter
oder Offiziant bat in keinem Falle, und
ohne irgend eine Rücksscht auf die Entfernung
seines Wohnortes von dem Orte, wo er angestellt
wird, Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten
zu machen.
II. Auch der transferirte Mautbeamte oder
Offiziant bat diesen Anspruch nur alsdann,
wenn er mit einemgleichen Gehaltevon
einerMautpostirung zur anderen versezt wird.
III. In einem solchen Falle erhält der verehelichte
Oberbeamte von jeder Meile seines Umluges
10 fl.; der unverehlichte aber 7 fl.
3½ kr.; der verehlichte Untrerbeamte von jeder
Meile 7 fl. 35 kr.; und der ledige § fl. Den
übrigen Mantindividuen von geringerem Grade,
und zwar vom Stationisten an, werden,
ohne Rücksicht, ob sie verheirathet, oder unverheirathet
sind, von jeder Meile 3 fl. 20 kr.
für Umzugskosten vergütet.
IV. Hat der transferirte Mautbeamte oder
Offzziant bei seiner Versezung zugleich eine
Besoldungsvermehrung erbalten, so wird, nach
der im Regulativ vom Jahre 1803 festgesezten
Norm, der einjäbrige Betrag dieser Besoldungsvermehrung
von dem nach obigen Bestimmungen
ihn treffenden Betrage der Um-3ugskosten
abgezogen, und ihm das Uebrige bei
jenem Mautamte zahlbar angewiesen, wohin
er transferirt worden ist.
Unsere General-Zoll= und Maut-Direktion
hat hienach sowohl die bereits eingekommenen
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Umzugskostengesuche der bei der neuen Zolund
Mauteinrichtung versezten Individuen,
als alle übrige vorkommende äbnliche Fälle zu
entscheiden. München den §F. Februar 1808.
Max Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf kdniglichen airhh Befehl
G. Geiger.
Provinzial= Verordnungen.
(Die Einschäzung der Brandschäden und Berechnung
der Brandschadens-Vergütung in
der Provinz Schwaben betreffend.)
Im Namen Semer Masjestät des Königs.
Da die unterm 22. Mai 1807, in Betreff
der aufzunehmenden Protokolle über die Einschdzungen
der Brandscháden, und über die
diesfallsige Berechnungen der Brandschadens
Vergutungen, ergangene allerhöchste
Verordnung nur durch eine an die königlichen
btandgerichte und Städte erlassene allgemeine
Ausschreibung, und nicht durch das Provinzial-Regierungsblatt
kund gemacht wurde;
und aus den bisber eingelaufenen dergleichen
Einschäzungs-rotokollen und Schadens=Berechnungen
abzunehmen war, daß die
gedachte Verordnung tbeils von den betreffenden
Amtsbehörden nicht durchaus vorschriftmäßig
befolget, tbeils den bierunter
auch befangenen königlichen Patrimonial=Gerichten,
und allen übrigen dem diesseitigen
Brandversicherungs= Institute bieher neuert
lich beigetretenen Gerichten anscheinlich entweder
gar nicht, oder wenigst nicht vollständig
mitgetheilt worden sey;
So sieht man sich veranlaßt, die befragte
Verordnung und das derselben beigelegte