Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Maaßgabe  der  vorkommenden  Fälle  möglichst
zu  vereinigen,  baben  Wir,  nachfolgendes  besonderes
  Umzuzskosten-Regulativ  für  gedachtes
  Mantpersonal  festzusezen,  beschlossen:

I.  Ein  ganz  neu  angestellter  Mautbeamter
  oder  Offiziant  bat  in  keinem  Falle,  und
ohne  irgend  eine  Rücksscht  auf  die  Entfernung
seines  Wohnortes  von  dem  Orte,  wo  er  angestellt
  wird,  Anspruch  auf  Vergütung  der  Umzugskosten
  zu  machen.

II.  Auch  der  transferirte  Mautbeamte  oder
Offiziant  bat  diesen  Anspruch  nur  alsdann,
wenn  er  mit  einemgleichen  Gehaltevon
einerMautpostirung  zur  anderen  versezt  wird.

III.  In  einem  solchen  Falle  erhält  der  verehelichte
  Oberbeamte  von  jeder  Meile  seines  Umluges
  10  fl.;  der  unverehlichte  aber  7  fl.
3½  kr.;  der  verehlichte  Untrerbeamte  von  jeder
Meile  7  fl.  35  kr.;  und  der  ledige  §  fl.  Den
übrigen  Mantindividuen  von  geringerem  Grade,
  und  zwar  vom  Stationisten  an,  werden,
ohne  Rücksicht,  ob  sie  verheirathet,  oder  unverheirathet
  sind,  von  jeder  Meile  3  fl.  20  kr.
für  Umzugskosten  vergütet.

IV.  Hat  der  transferirte  Mautbeamte  oder
Offzziant  bei  seiner  Versezung  zugleich  eine
Besoldungsvermehrung  erbalten,  so  wird,  nach
der  im  Regulativ  vom  Jahre  1803  festgesezten
Norm,  der  einjäbrige  Betrag  dieser  Besoldungsvermehrung
  von  dem  nach  obigen  Bestimmungen
  ihn  treffenden  Betrage  der  Um-3ugskosten
  abgezogen,  und  ihm  das  Uebrige  bei
jenem  Mautamte  zahlbar  angewiesen,  wohin
er  transferirt  worden  ist.

Unsere  General-Zoll=  und  Maut-Direktion
hat  hienach  sowohl  die  bereits  eingekommenen

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Umzugskostengesuche  der  bei  der  neuen  Zolund
  Mauteinrichtung  versezten  Individuen,
als  alle  übrige  vorkommende  äbnliche  Fälle  zu
entscheiden.  München  den  §F.  Februar  1808.
Max  Joseph.
Freiberr  von  Hompesch.
Auf  kdniglichen  airhh  Befehl
G.  Geiger.

Provinzial=  Verordnungen.

 

 

(Die  Einschäzung  der  Brandschäden  und  Berechnung
  der  Brandschadens-Vergütung  in
der  Provinz  Schwaben  betreffend.)

Im  Namen  Semer  Masjestät  des  Königs.

Da  die  unterm  22.  Mai  1807,  in  Betreff
der  aufzunehmenden  Protokolle  über  die  Einschdzungen
  der  Brandscháden,  und  über  die
diesfallsige  Berechnungen  der  Brandschadens
  Vergutungen,  ergangene  allerhöchste
Verordnung  nur  durch  eine  an  die  königlichen
btandgerichte  und  Städte  erlassene  allgemeine
Ausschreibung,  und  nicht  durch  das  Provinzial-Regierungsblatt
  kund  gemacht  wurde;
und  aus  den  bisber  eingelaufenen  dergleichen
Einschäzungs-rotokollen  und  Schadens=Berechnungen
  abzunehmen  war,  daß  die
gedachte  Verordnung  tbeils  von  den  betreffenden
  Amtsbehörden  nicht  durchaus  vorschriftmäßig
  befolget,  tbeils  den  bierunter
auch  befangenen  königlichen  Patrimonial=Gerichten,
  und  allen  übrigen  dem  diesseitigen
Brandversicherungs=  Institute  bieher  neuert
lich  beigetretenen  Gerichten  anscheinlich  entweder
  gar  nicht,  oder  wenigst  nicht  vollständig
  mitgetheilt  worden  sey;

So  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  befragte
Verordnung  und  das  derselben  beigelegte