II. Reichsgesetzgebung. Art. ö. 189
macht im Reiche und der Tendenz des Art. 5 Abs. 2 schon durch die Be—
stimmung des Art. 63 Abs. 6 genügt werde, wonach „behufs Erhaltung der
unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung
und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres die bezüglichen
künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Komman-
deuren der übrigen Kontingente durch den Bundesratsausschuß für das Land-
heer und die Festungen zur Nachachtung in geigneter Weise mitzuteilen find.“
Diese Vorschrift deckt sich auch in ihrem Ziele nicht mit Art. 5 Absf. 2.
Denn wenn Militärangelegenheiten der Regelung durch Reichsgesetz oder
Reichsverordnung überlassen find, so sind, soweit diese Regelung reicht, be-
sondere Anordnungen für die preußische Armee, die den Kommandeuren der
übrigen Kontingente zur Nachachtung mitgeteilt werden könnten, aus-
geschlossen. Soll also der mit Art. 5 Abs. 2 beabsichtigte Zweck ganz erreicht
werden, so bleibt nur übrig, die für Gesetzesvorschläge gegebene Bestimmung
analog auf Verordnungen anzuwenden; vgl. auch Arndt S. 181 f.
2. Einrichtungen.
über den Begriff des Wortes Einrichtungen hat sich der Antragsteller
Abg. Twesten in der Sitzung des konst. Reichstags v. 21. März 1867 St. B. 309
(im Anschluß an seine unter B 1 mitgeteilten Ausführungen) dahin geäußert:
„Man hat gemeint, statt „Einrichtungen“ zu sagen „Gesetze“. Ich
glaube aber, daß „Einrichtungen“ stehen bleiben müssen. Denn es gibt
manche Einrichtungen sowohl im Militärwesen wie sonst im Staate, die
nicht ausdrücklich auf Gesetzen beruhen, sondern tatsächlich bestehen, auf
welche sich aber künftige Gesetze wohl beziehen können, und ich meine,
die Krone Preußens muß in der Lage sein, auch dann ein Veto einzu-
legen, wenn es versucht werden sollte, durch die Gesetzgebung Anderungen
an solchen Einrichtungen zu treffen, welche bisher nicht auf ausdrücklich
gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Ich glaube daher, beim Worte
„Einrichtungen“ stehen bleiben zu müssen."
Hieraus geht hervor, daß eine Bezeichnung gewählt wurde, die dem
denkbar weitesten Begriff entspricht; es sollte in Militär= und Marine-,
Zoll- und indirekten Steuerangelegenheiten alles Vorhandene ohne Rücksicht
auf seinen rechtlichen Ursprung geschützt werden. Von v. Rönne I. S. 229
A. 16 ist die Ansicht vertreten worden, daß unter den „tbestehenden Ein-
richtungen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 nur solche zu verstehen seien, die
bereits zu den „Bundeseinrichtungen“ gehörten, nicht aber auch bloße
Landeseinrichtungen und daß sich deshalb das Vetorecht Preußens z. B.
nicht auf militärische Einrichtungen erstrecke, die noch auf preußischem
Landesrecht beruhten, mögen sie auch auf Grund des Art. 61 für das ganze
Reich bindend sein; v. Rönne weist darauf hin, daß die entgegengesetzte
Ansicht zu dem widerfinnigen Ergebnis führen würde, daß das Veto des
Präsidiums auch deshalb ausgeübt werden könne, weil der Gesetzesvorschlag
zwar nicht die bestehenden Einrichtungen von Preußen, wohl aber die irgend
eines anderen Einzelstaats berührte. Die Einschränkung des Vetorechts der
Krone Preußen auf reichsgesetzlich geregelte Angelegenheiten unter Ausschluß
der landesgesetzlich geordneten Angelegenheiten findet aber im Wortlaut der
Reichsverfassung keine Stütze und ergibt sich auch nicht aus der Natur der
Sache, noch führt die hier vertretene Ansicht zu einem widersinnigen Er-