Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr.  402.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen,  unter  welchen  der  Handel  Deutschlands
  in  Japan  getrieben  werden  soll.  Vom  20.  Dezember  1869.

Mit  Bezugnahme  auf  die,  dem  vorstehenden  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  den  zu  demselben  nicht  gehörenden  Staaten  des  Zollvereins
einerseits  und  Japan  andererseits  vom  20.  Februar  d.  J.  beigefügten  „Bestimmungen,
unter  welchen  der  Handel  Deutschlands  in  Japan  getrieben  werden  soll“  wird
hierdurch  zur  öffent  lichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Zollermäßigungen,  welche
in  der  ersten  Abtheilung  der  Bestimmung  7.  unter  Nummer  16.,  87.  und  88.
für  baumwollene,  wollene  und  halbwollene  Unterhosen  und  Unterjacken  festgesetzt
sind,  am  1.  Januar  1870.  in  Kraft  treten  werden.  Der  übrige  Theil  der  Bestimmungen
  befindet  sich  bereits  seit  dem  20.  Februar  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Berlin,  den  20.  Dezember  1869.

Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

Bundes-Gesetbl.  1870.  4  (Nr.  403.)