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(Nr. 402.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands
in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869.
Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Norddeutschen
Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins
einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen,
unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll“ wird
hierdurch zur öffent lichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche
in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88.
für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgesetzt
sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Bestimmungen
befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit.
Berlin, den 20. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Bundes-Gesetbl. 1870. 4 (Nr. 403.)