Nummer
des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichischungarischen
per 100 kg.
Zolltarifs.
234. Hohlglas, weißes (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, gepreßt,
abgerieben, geätzt, geschnitten; massives weißes Glas,
nicht besonders benanntes ......... ... ... . .. . . . ... 6.—
235. Spiegelglas , roh, ungeschliffen; Gußplatten , roh, gerippt,
auch Dachziegel . . .. 1.50
aus 237. Eingerahmte Spiegel ... ................... .... .. .. 12. —
238. Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- und Boraxglas,
roh, nicht zu Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln
oder Linsenform gepreßt, auch angeschliffen 1.50
239. Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische
Gläser, vorgerichtet oder geschliffen 50.—
240. Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unterschied
der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunstbläserei
und Knopffabrikation gebraucht werden 1.50
241. Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit
oder ohne Oesen), Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz,
Glastropfen, Glasgespinnst, auch gefärbt 2.—
242. a) Butzenscheiben ..... 6.——
brutto
b) Farbiges Fenster- und Tafelglas 12.—
e) Glas, farbig (mit Ausnahme des vorstehend unter Nr. 242 b
tarifirten und der unter Nr. 240 und 241 genannten
Gegenstände . . . .. 7.50
d) Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glasperlen,
Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, vergoldet oder
versilbert 7.50
e) bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas, mit Ausnahme
des vorstehend unter d tarifirten; Glasflüsse (unechte
Steine) ohne Fassung . . . . .. . ... 10. —