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764 Lehnrecht
Strelitz: B v. 7. 2. 77, G v. 30. 1. 89 (zahlreiche L),
Sachsen= Weimar: G v. 29. 4. 33 mit Ausf. B von
demselben Tage, Olden burg: Gv. 28. 3.52, Braun-
schweig: Gv. 28. 3. 57, Sachsen-Meiningen:
Gv. 20. 2. 72, Sachsen -- Alten burg: Gv. 1. 4. 51,
Koburg-Gotha: G v. 20. 10. 48, Anhalt: Gv.
1. 4. 78, 2. 4. 80, Schwarzburg-Rudolstadt:
Gv. 10. 2.73, Schwarzburg= Sondershausen:
Gv. 12. 5. 532, Waldeck: Go. 27. 8. 48, Reuß 1. L.:
Gov. 28. 7.53, Schaumburg-Lippe: Gv. 30. 11. 78,
Lippe-Detmold: Gv. 18. ö. 47, 27. 4. 85, Reuß
ä. L. hat nicht allodifiziert.
Für Hamburg, Lübeck, Bremen und El-
saß-Lothringen kommen 28 nicht in Betracht.
Literatur: Val. oben 1 2 II.
Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten zum BGB und
zu dessen Nebengesetzen befassen sich vielsach mit den L,
z. B. Mecklenburg-Strelitz AV Bon 1 8, 88, 150 ff, 262 ff,
ogl. Becher, A# 1901 ff, einzelne Nachweisungen bei
Staudinger, Kommentar zu a 59 Ech zum Bürger-
lichen Gesetzbuch. Ernst Heymann.
Lehrer
(#n Volksschulen)
5 1. Einleitung. — I. Begründung des Dienst-
verhältnisses. s 2. Voraussetzungen (Vorbildung,
Prüfungen). 3. Berufung und Amtsübertragung. —
II. Amtliche Stellung.
A. Pflichten. 4 4. Pflichten in und außer dem
Amt. Gesetzliche Beschränkungen. # 5. Folgen der Pflicht-
verletzung.
B. Rechte. # 6. Im Allgemeinen. 8 7. 8. Dienstein-
kommen.
III. 49. Kuhen und Beendigung des Dienst-
verhältnisses.
IV. 1 10. Sorge für die Hinter bliebenen.
Lehrerin; Sch = Schule; BSch
Vollksschule.)
5 1. Einleitung. Ein Berufsstand von L tritt
in den Städten schon im 13. Jahrhundert auf.
Die „Schreibmeister“ oder „teutschen Schulmeister“
waren anfangs gewerbliche Unternehmer: sie er-
hoben Schulgeld von ihren Schülern und erhielten
wohl von ihrer Gemeinde kleine Zuschüsse. In
Nürnberg, Lübeck, Frankfurt a. M. schlossen sie sich
Ende des 16. und im 17. Jahrhundert zu Zünf-
ten zusammen. Auf dem Lande waren in der
Regel die Küster (Mesner) zugleich L; neben den
Einzelvergütungen für ihre kirchlichen Verrich-
tungen von den Eingepfarrten flossen ihnen auch
Reichnisse aus dem „gemeinen Kasten“ zu. Aus
wirtschaftlichen Gründen hat sich diese Ver-
bindung von SchAmt mit niederem
Kirchendienst überall bis zur Gegen-
IL — Lehrer; L. in
1) Einzelheiten: Rektor (Haupt L) 12 B I, 13
I1, 3#6 Ziff. 3, 17 Ziff. 4 b; „Schulpatronat“ 1311, 2, II:
Seminar (Präparandenanstalt) #§8 1, 2; technische L 52B I
a. E., & 3 II, 57 Ziff. 1; „vereininte“ Sch Stellen (Nüster)
wart erhalten. Luthers Einfluß veranlaßte
die Gemeinden zur Annahme von Sch Meistern;
diese galten infolgedessen als Gemeindebe-
amte. Der wirtschaftliche Niedergang des plat-
ten Landes infolge des 30 jährigen Krieges
führte dahin, daß die Einkünfte aus kirchlichen,
aus Gemeindemitteln und aus dem Sch Gelde
nirgends mehr zum Lebensunterhalt ausreichten.
Die L mußten daher Nebenerwerb suchen. Noch
in den Principia regulativa für (die Provinz)
Preußen von 1736 heißt es: „Ist der Schulmeister
ein Handwerker, kann er sich schon ernähren; ist er
keiner, wird ihm erlaubt, in der Ernte 6 Wochen
auf Tagelohn zu gehen.“ Mit der Einführung der
allgemeinen Sch Pflicht trat die Eigenschaft des
Lals kirchlicher oder Gemeinde-Angestellter in den
Hintergrund: er wurde ein im Staatsinteresse
tätiger, also öffentlicher „Schulbedienter“ (Preuß.
Sch Ov. 24. 10. 1713). Daraus ergab sich zunächst
die Notwendigkeit für eine geregelte Vorbildung
der L zu sorgen. Es entstanden Seminare;
die ersten waren Privatanstalten (1687 das
Contubernium in Wesel, 1735 in Stettin, 1737
Kloster Bergen bei Magdeburg, 1748 die Heckersche
Anstalt in Berlin, 1764 in Dresden). In Baden
wurde der Seminarzwang 1826 eingeführt, in
Bayern 1823. In Württemberg nahmen die
Sch Meister Lehrlinge zur Ausbildung an, bis
1809 ein pädagogischer Kursus in Heilbronn ein-ä
gerichtet wurde; 1811 entstand das erste Seminar
in Eßlingen. Das 19. Jahrhundert brachte auch
die Ordnung des Prüfungswesens durch staatliche
Vorschriften, und den L wurde ein festes Ein-
kommen durch Staatsgesetz gewährleistet; die
Besoldungsgesetzgebung beschäftigte die Landtage
bis zur Gegenwart.
I. Begründung des Dienstverhältnisses
# 2. Voraussetzungen.
A. Borbildung.
I. In Preußen hat der Anwärter des VSch-
Amts einen dreijährigen Präparanden-Kurfsus
und einen ebenso langen Seminar-Kurs zu dur
laufen. Die Präparanden-Anstalt schließt un-
mittelbar an die VSch an; sie führt die all-
gemeine Bildung der Zöglinge weiter,
während das Seminar sie zum Abschluß bringen
und die zur Verwaltung eines VSchmts er-
forderliche Fachbildung vermitteln soll. Der
Lehrplan beider Anstalten bildet ein einheitliches
Ganzes. Die den einzelnen Lehrgegenständen ge-
widmete Zeit zeigt die Stundentafel auf S 78.
Die L Bildungsanstalten nehmen nur körperlich
gesunde junge Leute von tadelfreier sittlicher Füh-
rung auf. Die Präparandenanstalten sind in der
Regel Externate: bei der Aufnahme wie bei der
Entlassung ist eine Prüfung abzulegen. Wer die
Entlassungsprüfung besteht, darf ohne weiteres
in das Seminar eintreten.
Eine Seminar-Aufnahme-Prüfung haben da-
gegen anderwärts ausgebildete Jünglinge und
alle Anwärterinnen abzulegen. Für beide Ge-
schlechter ist ein Alter von 17 Jahren Bedingung
der Aufnahme in das Seminar und ein Alters-
7 Ziff. 1, 2, K1, 5 3 L1 a. E., 3 3 II, 3 S Abs 6, 191 a. EC. Nachlaß bis zu 6 Monaten u. U. zulässig. Die
Le#ira3 sind in der Regel Internate.
Jüdische L 8 2 A la. E., 7 Zlif. 1, 5.