Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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764 Lehnrecht 
Strelitz: B v. 7. 2. 77, G v. 30. 1. 89 (zahlreiche L), 
Sachsen= Weimar: G v. 29. 4. 33 mit Ausf. B von 
demselben Tage, Olden burg: Gv. 28. 3.52, Braun- 
schweig: Gv. 28. 3. 57, Sachsen-Meiningen: 
Gv. 20. 2. 72, Sachsen -- Alten burg: Gv. 1. 4. 51, 
Koburg-Gotha: G v. 20. 10. 48, Anhalt: Gv. 
1. 4. 78, 2. 4. 80, Schwarzburg-Rudolstadt: 
Gv. 10. 2.73, Schwarzburg= Sondershausen: 
Gv. 12. 5. 532, Waldeck: Go. 27. 8. 48, Reuß 1. L.: 
Gov. 28. 7.53, Schaumburg-Lippe: Gv. 30. 11. 78, 
Lippe-Detmold: Gv. 18. ö. 47, 27. 4. 85, Reuß 
ä. L. hat nicht allodifiziert. 
Für Hamburg, Lübeck, Bremen und El- 
saß-Lothringen kommen 28 nicht in Betracht. 
Literatur: Val. oben 1 2 II. 
Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten zum BGB und 
zu dessen Nebengesetzen befassen sich vielsach mit den L, 
z. B. Mecklenburg-Strelitz AV Bon 1 8, 88, 150 ff, 262 ff, 
ogl. Becher, A# 1901 ff, einzelne Nachweisungen bei 
Staudinger, Kommentar zu a 59 Ech zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch. Ernst Heymann. 
Lehrer 
(#n Volksschulen) 
5 1. Einleitung. — I. Begründung des Dienst- 
verhältnisses. s 2. Voraussetzungen (Vorbildung, 
Prüfungen). 3. Berufung und Amtsübertragung. — 
II. Amtliche Stellung. 
A. Pflichten. 4 4. Pflichten in und außer dem 
Amt. Gesetzliche Beschränkungen. # 5. Folgen der Pflicht- 
verletzung. 
  
B. Rechte. # 6. Im Allgemeinen. 8 7. 8. Dienstein- 
kommen. 
III. 49. Kuhen und Beendigung des Dienst- 
verhältnisses. 
IV. 1 10. Sorge für die Hinter bliebenen. 
Lehrerin; Sch = Schule; BSch 
Vollksschule.) 
5 1. Einleitung. Ein Berufsstand von L tritt 
in den Städten schon im 13. Jahrhundert auf. 
Die „Schreibmeister“ oder „teutschen Schulmeister“ 
waren anfangs gewerbliche Unternehmer: sie er- 
hoben Schulgeld von ihren Schülern und erhielten 
wohl von ihrer Gemeinde kleine Zuschüsse. In 
Nürnberg, Lübeck, Frankfurt a. M. schlossen sie sich 
Ende des 16. und im 17. Jahrhundert zu Zünf- 
ten zusammen. Auf dem Lande waren in der 
Regel die Küster (Mesner) zugleich L; neben den 
Einzelvergütungen für ihre kirchlichen Verrich- 
tungen von den Eingepfarrten flossen ihnen auch 
Reichnisse aus dem „gemeinen Kasten“ zu. Aus 
wirtschaftlichen Gründen hat sich diese Ver- 
bindung von SchAmt mit niederem 
Kirchendienst überall bis zur Gegen- 
IL — Lehrer; L. in 
1) Einzelheiten: Rektor (Haupt L) 12 B I, 13 
I1, 3#6 Ziff. 3, 17 Ziff. 4 b; „Schulpatronat“ 1311, 2, II: 
Seminar (Präparandenanstalt) #§8 1, 2; technische L 52B I 
a. E., & 3 II, 57 Ziff. 1; „vereininte“ Sch Stellen (Nüster) 
  
wart erhalten. Luthers Einfluß veranlaßte 
die Gemeinden zur Annahme von Sch Meistern; 
diese galten infolgedessen als Gemeindebe- 
amte. Der wirtschaftliche Niedergang des plat- 
ten Landes infolge des 30 jährigen Krieges 
führte dahin, daß die Einkünfte aus kirchlichen, 
aus Gemeindemitteln und aus dem Sch Gelde 
nirgends mehr zum Lebensunterhalt ausreichten. 
Die L mußten daher Nebenerwerb suchen. Noch 
in den Principia regulativa für (die Provinz) 
Preußen von 1736 heißt es: „Ist der Schulmeister 
ein Handwerker, kann er sich schon ernähren; ist er 
keiner, wird ihm erlaubt, in der Ernte 6 Wochen 
auf Tagelohn zu gehen.“ Mit der Einführung der 
allgemeinen Sch Pflicht trat die Eigenschaft des 
Lals kirchlicher oder Gemeinde-Angestellter in den 
Hintergrund: er wurde ein im Staatsinteresse 
tätiger, also öffentlicher „Schulbedienter“ (Preuß. 
Sch Ov. 24. 10. 1713). Daraus ergab sich zunächst 
die Notwendigkeit für eine geregelte Vorbildung 
der L zu sorgen. Es entstanden Seminare; 
die ersten waren Privatanstalten (1687 das 
Contubernium in Wesel, 1735 in Stettin, 1737 
Kloster Bergen bei Magdeburg, 1748 die Heckersche 
Anstalt in Berlin, 1764 in Dresden). In Baden 
wurde der Seminarzwang 1826 eingeführt, in 
Bayern 1823. In Württemberg nahmen die 
Sch Meister Lehrlinge zur Ausbildung an, bis 
1809 ein pädagogischer Kursus in Heilbronn ein-ä 
gerichtet wurde; 1811 entstand das erste Seminar 
in Eßlingen. Das 19. Jahrhundert brachte auch 
die Ordnung des Prüfungswesens durch staatliche 
Vorschriften, und den L wurde ein festes Ein- 
kommen durch Staatsgesetz gewährleistet; die 
Besoldungsgesetzgebung beschäftigte die Landtage 
bis zur Gegenwart. 
I. Begründung des Dienstverhältnisses 
# 2. Voraussetzungen. 
A. Borbildung. 
I. In Preußen hat der Anwärter des VSch- 
Amts einen dreijährigen Präparanden-Kurfsus 
und einen ebenso langen Seminar-Kurs zu dur 
laufen. Die Präparanden-Anstalt schließt un- 
mittelbar an die VSch an; sie führt die all- 
gemeine Bildung der Zöglinge weiter, 
während das Seminar sie zum Abschluß bringen 
und die zur Verwaltung eines VSchmts er- 
forderliche Fachbildung vermitteln soll. Der 
Lehrplan beider Anstalten bildet ein einheitliches 
Ganzes. Die den einzelnen Lehrgegenständen ge- 
widmete Zeit zeigt die Stundentafel auf S 78. 
Die L Bildungsanstalten nehmen nur körperlich 
gesunde junge Leute von tadelfreier sittlicher Füh- 
rung auf. Die Präparandenanstalten sind in der 
Regel Externate: bei der Aufnahme wie bei der 
Entlassung ist eine Prüfung abzulegen. Wer die 
Entlassungsprüfung besteht, darf ohne weiteres 
in das Seminar eintreten. 
Eine Seminar-Aufnahme-Prüfung haben da- 
gegen anderwärts ausgebildete Jünglinge und 
alle Anwärterinnen abzulegen. Für beide Ge- 
schlechter ist ein Alter von 17 Jahren Bedingung 
der Aufnahme in das Seminar und ein Alters- 
7 Ziff. 1, 2, K1, 5 3 L1 a. E., 3 3 II, 3 S Abs 6, 191 a. EC. Nachlaß bis zu 6 Monaten u. U. zulässig. Die 
Le#ira3 sind in der Regel Internate. 
Jüdische L 8 2 A la. E., 7 Zlif. 1, 5.
	        
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