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Mit größerem Schein einer Berechtigung haben einzelne Eltern den
Versuch gemacht, die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf ihre
Kinder dadurch auszuschließen, daß sie mit denselben aus der evangelisch—
lutherischen Kirche ausgetreten sind und sodann für ihre zur Konfirmation
nicht mehr berechtigten und verpflichteten Kinder die Befreiung von der
Schulpflicht verlangt haben, nachdem letztere das Alter erreicht hatten,
von welchem an die Konfirmation nach den bestehenden kirchlichen Ord-
mungen gestattet ist.
Der Austritt aus der Landeskirche muß allerdings als rechtsgültig
erfolgt anerkannt werden, wenn die Eltern denselben namens ihrer Kinder,
bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen Prediger er-
klärt, oder die Kinder selbst nach vollendetem 14. Lebensjahre eine solche
Erklärung abgegeben haben. Auch ist es richtig, daß die Bestimmung,
mach welcher die Schulpflicht mit der Konfirmation erlöschen soll, nach
ihrem unmittelbaren Inhalt nicht mehr für die Kinder zutrifft, für welche
durch den Austritt aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche die Mög-
lichkeit der Konfirmation hinweggefallen ist. Die Lücke, welche die Schul-
gesetzgebung in Bezug auf die Frage über die Beendigung der Schulpflicht
der gedachten Kinder enthält, kann jedoch nicht dadurch ausgefüllt werden,
daß man bei ihnen anstatt der Konfirmation die Vollendung des für die
Zulassung zu derselben erforderlichen Alters über die Entlassung aus der
Schule entscheiden läßt. Die Konfirmation der evangelisch-lutherischen
Kinder hängt nämlich nicht lediglich von der Erreichung eines gewissen
Lebensalters ab, sondern erfordert außerdem den Besitz einer bestimmten
Reife und Ausbildung überhaupt und bestimmter Kenntnisse und Fertig-
keiten insbesondere. Die Zulassung eines Kindes zur Konfirmation ist
zugleich die tatsächliche Bezeugung, daß es, auch abgesehen von den
Religionskenntnissen, die erforderliche Reife und Ausbildung erlangt und
die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hat. Hieraus
folgt, daß nach Analogie der Bestimmung über die Beendigung der Schul-
pflicht der zur evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörenden Kinder auch
bei Kindern, welche aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche ausge-
treten sind, und deshalb nicht der Konfirmation teilhaftig werden können,
die Erreichung des für die Konfirmation erforderlichen Lebensalters allein
für die Befreiung von der Schulpflicht nicht genügt, sondern daß außer-
dem eine gleiche Reife und Ausbildung und, abgesehen von der Religions=
erkenntnis, ein gleiches Maß von Kenntnissen, wie bei der Zulassung zur
Konfirmation gefordert wird, vorhanden sein und nachgewiesen werden
muß, bevor die Schulpflicht für erloschen erklärt werden kann. Es be-
darf demnach für die in Rede stehenden Kinder, wenn sie das zur Kon-
firmation befähigende Alter erreicht haben, in jedem einzelnen Falle einer
besonderen Kognition über den als Bedingung für die Entlassung aus
der Schule erforderlichen Grad der Reife und Ausbildung. Wenn diese
Reife und Ausbildung nicht als vorhanden anerkannt wird, so kann das
Kind noch nicht von der Schulpflicht befreit, sondern muß fortgesetzt zum
Besuche der Schule angehalten werden, bis es das hervorgehobene Ziel
erreicht hat. Wie die Abweisung von der Konfirmation bei den zur