Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Mit größerem Schein einer Berechtigung haben einzelne Eltern den 
Versuch gemacht, die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf ihre 
Kinder dadurch auszuschließen, daß sie mit denselben aus der evangelisch— 
lutherischen Kirche ausgetreten sind und sodann für ihre zur Konfirmation 
nicht mehr berechtigten und verpflichteten Kinder die Befreiung von der 
Schulpflicht verlangt haben, nachdem letztere das Alter erreicht hatten, 
von welchem an die Konfirmation nach den bestehenden kirchlichen Ord- 
mungen gestattet ist. 
Der Austritt aus der Landeskirche muß allerdings als rechtsgültig 
erfolgt anerkannt werden, wenn die Eltern denselben namens ihrer Kinder, 
bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen Prediger er- 
klärt, oder die Kinder selbst nach vollendetem 14. Lebensjahre eine solche 
Erklärung abgegeben haben. Auch ist es richtig, daß die Bestimmung, 
mach welcher die Schulpflicht mit der Konfirmation erlöschen soll, nach 
ihrem unmittelbaren Inhalt nicht mehr für die Kinder zutrifft, für welche 
durch den Austritt aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche die Mög- 
lichkeit der Konfirmation hinweggefallen ist. Die Lücke, welche die Schul- 
gesetzgebung in Bezug auf die Frage über die Beendigung der Schulpflicht 
der gedachten Kinder enthält, kann jedoch nicht dadurch ausgefüllt werden, 
daß man bei ihnen anstatt der Konfirmation die Vollendung des für die 
Zulassung zu derselben erforderlichen Alters über die Entlassung aus der 
Schule entscheiden läßt. Die Konfirmation der evangelisch-lutherischen 
Kinder hängt nämlich nicht lediglich von der Erreichung eines gewissen 
Lebensalters ab, sondern erfordert außerdem den Besitz einer bestimmten 
Reife und Ausbildung überhaupt und bestimmter Kenntnisse und Fertig- 
keiten insbesondere. Die Zulassung eines Kindes zur Konfirmation ist 
zugleich die tatsächliche Bezeugung, daß es, auch abgesehen von den 
Religionskenntnissen, die erforderliche Reife und Ausbildung erlangt und 
die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet hat. Hieraus 
folgt, daß nach Analogie der Bestimmung über die Beendigung der Schul- 
pflicht der zur evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörenden Kinder auch 
bei Kindern, welche aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche ausge- 
treten sind, und deshalb nicht der Konfirmation teilhaftig werden können, 
die Erreichung des für die Konfirmation erforderlichen Lebensalters allein 
für die Befreiung von der Schulpflicht nicht genügt, sondern daß außer- 
dem eine gleiche Reife und Ausbildung und, abgesehen von der Religions= 
erkenntnis, ein gleiches Maß von Kenntnissen, wie bei der Zulassung zur 
Konfirmation gefordert wird, vorhanden sein und nachgewiesen werden 
muß, bevor die Schulpflicht für erloschen erklärt werden kann. Es be- 
darf demnach für die in Rede stehenden Kinder, wenn sie das zur Kon- 
firmation befähigende Alter erreicht haben, in jedem einzelnen Falle einer 
besonderen Kognition über den als Bedingung für die Entlassung aus 
der Schule erforderlichen Grad der Reife und Ausbildung. Wenn diese 
Reife und Ausbildung nicht als vorhanden anerkannt wird, so kann das 
Kind noch nicht von der Schulpflicht befreit, sondern muß fortgesetzt zum 
Besuche der Schule angehalten werden, bis es das hervorgehobene Ziel 
erreicht hat. Wie die Abweisung von der Konfirmation bei den zur
	        
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