1100 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
daß er die ihm übertragenen Geschäfte unter Beobachtung der
bestehenden Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen be—
sorgen werde.
Die Anstellung und die Ermächtigung sollen nur erfolgen, soweit
von dem Ministerium, Abtheilung des Innern, ein Bedürfniß als
vorliegend erachtet worden ist.
Für die Rücknahme der Anstellung und Ermächtigung gilt 853
Abs. 2 der Gewerbeordnung und 8 7 Abs. 2 der Höchsten Verord-
nung vom 21. Dezember 1883 zur Ausführung des Reichsgesetzes
vom 1. Juli 1883, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (Ges.-
Samml. S. 40).
Zuständigkeiten nach § 4 Abs. 3, § 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und
nach § 126 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1898.
§ 44. Für den Erlaß der im § 4 Abs. 3 des Handelsgesetz-
buchs bezeichneten Bestimmungen, betreffend die Festsetzung der
Grenze des Kleingewerbes, für den Erlaß von Bestimmungen, daß
benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde
im Sinne der Vorschriften des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen
sind, sowie von Bestimmungen auf Grund des 8§ 126 Abs. 2 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Mai 1898 ist das Gesammtministerium zuständig.
Unterstützungspflicht der Behörden bei Führung des Handelsregisters.
§ 45. Die Verwaltungs-, Polizei= und Steuerbehörden und die
Notare sind verpflichtet, die Registergerichte behufs der Verhütung
unrichtiger Eintragungen sowie behufs der Berichtigung und Ver-
vollständigung des Handelsregisters zu unterstützen, auch die von
den Registergerichten gewünschte Auskunft zu ertheilen.
§ 46. Die mit Annahme der in § 14 der Gewerbeordnung vor-
geschriebenen Anzeigen über selbständigen Gewerbebetrieb beauftragten
Behörden haben die Registergerichte über die erfolgten Anzeigen
auf dem Laufenden zu erhalten. Zu diesem Zwecke haben die Stadt-
räthe monatlich, die Amtsvorsteher vierteljährlich an die Register-
gerichte Verzeichnisse über die erfolgten Anzeigen nach Maßgabe
eines von dem Ministerium, Abtheilung des Innern, im Einver-
nehmen mit der Justizministerial-Abtheilung vorzuschreibenden For-
mulars oder Fehlscheine zu übersenden.
§ 47. Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu mehreren Bundes-
staaten und demnach zum Bezirke verschiedener Amtsgerichte, so hat
jedes Amtsgericht die an dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden,