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682 Anh. XIII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt, v. 15.Juni 1895,
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gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den
Löschplatz erreicht hat, verstrichen ist.
§ 52. Nach Ablauf der Wartezeit ist der Frachtführer be-
rechtigt, die Löschung selbst vorzunehmen und die Güter in einem
öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen.
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder ver-
weigert er die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungs-
hinderniß, so hat der Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon
in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies
den Umständen nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der
Ertheilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht aus-
führbar, so kann der Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1
verfahren, auch wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Er
kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug
ist, das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 1343] des Handels-
gesetzbuchs verkaufen lassen.
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der
Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu be-
nachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, so hat die Be-
nachrichtigung von der Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise zu erfolgen; im Uebrigen dürfen die Benach-
richtigungen unterbleiben, soweit sie unthunlich sind.
8§ 53. Die §8 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung,
wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter
im Gewichte von 10000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande hat.
Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer
von ihm abzunehmenden Ladung
bis zu 50000 Kilogramm einen Tag,
„ „, 100000 „ zwei Tage
und so fort in Stufen von 50000 Kilogramm je einen Tag mehr
für jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500000 Kilogramm:
von da ab steigt die Löschzeit für je 100000 Kilogramm um je
einen Tag; bei Ladungen über 1000000 Kilogramm beträgt die
Löschzeit sechzehn Tage. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von
Liegegeld oder zum Schadensersatze (8 49) tritt jedoch in keinem
Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit
welchem die Löschzeit einem der Empfänger gegenüber zuerst zu
laufen begonnen hat. Der Frachtführer ist indeß nicht berechtigt,
von mehreren Empfängern gleichzeitig für denselben Tag das Liege-
geld mehrfach zu beanspruchen.