Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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8  89.  Die  selbstständige  Niederlassung  an  einem  Orte  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  uͤber
das  Heimathsrecht  ist  nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  das  betreffende  Individuum  seiner  Militärpflicht
Gnüge  geleistet  hat.

§#  900.  Jeder,  welcher  durch  Bestechung  irgend  Jemand  zu  gewinnen  oder  zu  Ausstellung  falscher
Zeugnisse  zu  bewegen  gesucht  hat,  um  einen  Mann  seiner  Militärpflicht  zu  entziehen,  soll,  wenn  die
Absicht  auch  nicht  erreicht  worden  ist,  mit  vier  Wochen  Gefängniß  oder  Handarbeit  bestraft  werden.

§  91.  Wer  auf  eine  andere  Weise  die  Hinterziehung  der  Militärpflicht  eines  Mannes  absichtlich
  befördert  oder  zu  befördern  gesucht  hat  und  nicht  den  desfallsigen  besonderen  Vorschriften  des  Militärstrafgesetzbuchs
  unterworfen  ist,  soll  zu  einer  dem  Grade  des  Verbrechens  angemessenen  Gefängnißstrafe
  verurtheilt  werden,  insofern  er  sich  nicht  dabei  eines  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  welches
  durch  die  bestehenden  Gesetze  mit  einer  noch  härteren  Strafe  bedroht  ist.

#92.  Allle  diejenigen,  welche  durch  Versäumniß  ihrer  Amtsobliegenheiten  unabsichtlich  zur  Hinterziehung
  der  Militärpflicht  beigetragen  haben,  sind  mit  einer  nach  Verhältniß  der  Größe  oder  Wiedetholung
  der  Vernachlässigung  von  einem  bis  auf  zwanzig  Thaler  ansteigenden  Geldstrafe  zu
belegen.

§#  93.  Die  Ausflucht,  die  in  diesem  Gesetze  in  Bezug  auf  Hinterziehung  der  Militärpflicht  enthaltenen
  Bestimmungen  nicht  gekannt  zu  haben,  kann  in  keinem  Falle  berücksichtigt  werden.

§  194.  Die  wegen  beabsichtigter  Bestechung  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenke  fließen  in
den  Stellvertretungsfonds.

8  95.  Keine  der  in  diesem  Capitel  angedroheten  Gefängnißstrafen,  mit  alleiniger  Ausnahme
der  in  den  88  75  und  76  erwähnten  Fälle,  darf  in  Geldbuße  verwandelt  werden.

Zweiter  Tbdeil.
Zehntes  Capitel.

Entlassung  aus  der  Aermee.

6  96.  Die  Entlassung  geschieht  ehrenvoll  durch  Verabschiedung,  nicht  ehrenvoll  durch  Entfernung.


§97.  Die  Verabschiedung  tritt  ein:

A.  wegen  abgelaufener  Dienstzeit,

B.  wegen  Erhaltung  hülfsbedürftiger  Familien,

C.  wegen  Einstellung  eines  Einstehers  für  die  noch  übrige  Dienstzeit,

D.  wegen  völliger  Dienstuntüchtigkeit.

A.
Wegen  abgelaufener  Dienstzeit.

6  98.  Die  Entlassung  erfolgt,  wenn  die  §  3  für  die  Mannschaften  der  activen  Armee  und
der  Kriegsreserve  bestimmte  gesetzliche  oder  gesetzlich  verlängerte  Dienstzeit  erfüllt  ist,  mit  Ausnahme
des  §  4  gedachten  Falles.  ß

Wegen  Erhaltung  hülfsbedürftiger  Familien.

§  99.  Soldaten,  deren  Familien  während  ihrer  Dienstzeit  in  die  §  5b  bezeichnete  Lage  kommen,
  sollen  auf  ihr  Ansuchen  entlassen,  jedoch  unter  die  nach  §  6  erforderliche  Controle  gestellt
werden.

Wenn  jedoch  die  Verhältnisse,  welche  die  Entlassung  des  Soldaten  zur  Folge  hatten,  sich  vor
seinem  zurückgelegten  26ften  Lebensjahre  erledigen,  hat  derselbe  die  Zeit,  welche  bei  seiner  Entlassung
an  Erfüllung  der  gesetzlichen  sechsjährigen  Dienstzeit  in  der  activen  Armee  noch  fehlte,  in  letzterer
nachzudienen.  Tritt  diese  Veränderung  erst  nach  zurückgelegtem  26sten  Lebensjahre  ein,  so  ist  derselbe
  sofort  in  die  Kriegsreserve  zu  versetzen.

Hierbei  wird  ihm  jedoch  in  der  §  6  bestimmten  Maaße  die  Zeit,  während  welcher  er  befreit