Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  168  —

Vorteile  bieten  wollen,  welche  immerhin  durch  die  Konstruktion
auch  eines  weitergehenden  genossenschaftlichen  Familienverbandes
gegeben  sind.  So  hat  der  Gesetzgeber  die  dem  Inhaber  der
elterlichen  Gewalt  als  solchen  gewährleistete  Selbständigkeit  und
Freiheit  der  Handlung  dem  Vormunde  nur  insoweit  untersagt,
als  dies  mit  der  Sicherheit  und  den  Interessen  des  Mündels
nicht  vereinbar  erschien  und  andererseits  auf  dem  Gebiete  der
Erziehungsgewalt  die  Dispositionsgewalt  des  Vormundes  nach
dem.  Vorbilde  der  elterlichen  Gewalt  konstruiert!‘.  Gerade  auf
letzterem  Gebiete  wird  die  dem  Einzelnen  über  andere  Personen
zuerkannte  Gewalt  als  Mandat  des  Staates  erscheinen,  welches
  letzterer  nach  seinem  eigenen  vorwiegenden  Interesse
an  der  Fortbildung  seines  Volkes  dem  Einzelnen  verliehen  hat.
Wenn  die  gemeinrechtliche  Litteratur  für  das  frühere  Recht
diese  Gesichtspunkte  nicht  anerkannte,  so  war  hieran  in  erster
Linie  die  Unsicherheit  des  seitherigen  Rechtszustandes  und  der
äusserst  geringe  Grad  wissenschaftlicher  Durchbildung  schuld  ".
Ohne  Frage  haben  diese  Zustände  auch  einen  nachteiligen  Einfluss
  auf  die  öffentlich-rechtliche  Litteratur  üben  müssen,
welche,  soweit  sie  sich  mit  dem  Familien-  und  Vormundschaftsrecht
  überhaupt  beschäftigte  und  diese  Gebiete  nicht  dem  privatrechtlichen
  Obligationenrecht  zuweist,  sich  mit  einer  gelegentlichen
  Bemerkung  über  die  Möglichkeit  staatlicher  Interessen
begnügt.  Selbst  JELLINEK,  der  uns  durch  sein  System  mit  einem
Werke  erfreut  hat,  dessen  hervorragende  Bedeutung  in  dem
Masse  „vorwärtstreibender  Kraft“  auch  von  seinen  Gegnern  anerkannt
  wird,  berührt  nur  in  wenigen  Worten  die  Möglichkeit  der
Familie  als  „Institut  des  öffentlichen  Rechtes  im  Sinne  einer  auf
staatlichen  Imperium  beruhenden  Institution“  und  leugnet  im
übrigen  die  Öffentlich-rechtliche  Qualität  des  Familienrechtes.
Er  erkennt  „die  aus  der  Zugehörigkeit  zu  einem  Verbande

10  88  1800  1833,
tı  S,  EnDEMANN  Bd.  II  S,  589.