vollkommen abgebaut werden. Der Abbau muß spätestens innerhalb von
drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
vollendet sein.
A r t i k e l 189.
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien, die beim Abbau der
deutschen Kriegsschiffe aller Art, seien es Uberwasserschiffe oder U-Boote,
gewonnen werden, dürfen nur für rein industrielle oder Handelszwecke
verwendet werden.
Sie dürfen nicht an fremde Länder verkauft oder überlassen werden.
A r t i k e l 190.
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen
oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten
gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages.
Die als Ersatz bestimmten Kriegsschiffe dürfen das folgende
Deplacement nicht überschreiten:
Linienschiffe 10 000 Tonnen,
Kleine Kreuzer 6 000 Tonnen,
Zerstörer 800 Tonnen,
Torpedoboote 200 Tonnen.
Außer bei Verlust dürfen die Einheiten der einzelnen Klassen nur
ersetzt werden nach einem Zeitraum von zwanzig Jahren bei Linienschiffen
und Kreuzern und fünfzehn Jahren bei Zerstörern und Torpedobooten,
vom Stapellauf des Fahrzeugs gerechnet.
A r t i k e l 191.
Der Bau und Erwerb irgendeines Unterseeboots, auch für Handelszwecke,
ist Deutschland verboten.
A r t i k e l 192.
Die im Dienst befindlichen Kriegsschiffe der deutschen Marine dürfen
nur diejenige Menge von Waffen, Munition und Kriegsmaterial an Bord
oder in Reserve haben, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten
bestimmt wird.
Innerhalb eines Monats nach Bestimmung der obigen Mengen
müssen die Waffen, die Munition und das Kriegsmaterial aller Art, einschließlich
Minen und Torpedos, die sich über die genannten Mengen
hinaus in den Händen der deutschen Regierung befinden, an die Regierungen
der genannten Mächte an den von ihnen zu bestimmenden Orten
ausgeliefert werden. Diese Waffen, Munition und Kriegsmaterial werden
zerstört oder unbrauchbar gemacht werden.
Alle anderen Vorräte, Depots oder Reserven an Waffen, Munition
oder Marine-Kriegsmaterial jeder Art sind verboten.
Die Herstellung solcher Gegenstände innerhalb deutschen Gebiets
und ihre Ausfuhr nach fremden Ländern ist verboten.
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