Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

832  Nr.  136.  1916.

Zu  §  12.

11.  Bei  Verwendung  des  Bezugsscheinvordrucks  B  darf  die  Abstempelung  des  rechten
Abschnitts  „Ausgefertigt“  durch  die  ausfertigende  Behörde  erst  erfolgen,  wenn
durch  die  Prüfungsstelle  der  linke  Abschnitt  „Die  Notwendigkeit  der  Anschaffung
wird  bescheinigt“  unterschrieben  oder  abgestempelt  ist.  Sind  Prüfungs=  und
Ausfertigungsstelle  vereinigt,  so  ist  Bezugsscheinvordruck  A  zu  verwenden  oder
sind  beim  Vordruck  B  beide  Abschnitte  abzustempeln.

12.  Bruchteile  von  Metern  sind  in  Warenliste  1  und  2  wegzulassen,  wenn  sie  unter
50  cm  betragen,  und  als  voller  Meter  zu  rechnen,  wenn  sie  50  cm  oder  mehr
betragen.

Zu  §  13.

13.  Die  Behörde  hat  die  von  den  Gewerbetreibenden  monatlich  abzuliefernden  Beugsscheine

  nach  Firmen  und  Monaten  geordnet  aufzubewahren;  sie  dienen  zur

erwachung  der  Gewerbetreibenden  hinsichtlich  der  Veräußerung  nur  gegen
Bezugsschein  und  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Reichsbekleidungsstelle  vernichtet
  werden.

B.  Zur  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers.
(Freiliste.)
Zu  Nr.  4,  Abs.  II  der  Freiliste  und  Erläuterung  II  Ziffer  8.
14.  An  Stelle  der  wegfallenden  Ziffer  8  der  Erläuterung  II  hat  zu  treten:
Die  Bestimmungen  für  baumwollene  Damenstrümpfe  gelten  auch  für  baumwollene
  Knaben=  und  Mädchenstrümpfe.  Die  Bestimmungen  für  baumwollene
  Herrensocken  gelten  auch  für  baumwollene  Knaben=  und  Mädchensocken.

Zu  Nr.  19  der  Freiliste  und  Erläuterung  II  Ziffer  2  d.
15.  Rucksäcke  fallen  unter  die  Verordnung  und  sind  nicht  frei.

Zu  Nr.  20  b.
16.  Unter  Kinderkleidern  ist  Knabenbekleidung,  bestehend  aus  Jacke  und  Hose,  nicht
zu  verstehen.
Zu  Nr.  34.
17.  Infolge  der  Aufhebung  der  Ziffer  34  (siehe  die  nachfolgende  Bekanntmachung
*•  Oy'iist  in  Erläuterung  1  Ziffer  45  und  in  Erläuterung  III  Ziffer  18  zu
eichen.

O.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  7.  August  1916.
(Reichs-Gesetzblatt  Nr.  182,  Jahrgang  1916).
(Nr.  5385)  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirkund
  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung.  Vom  7.  Angust  1916.
Auf  Grund  des  §  19  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916
(ReBl.  S.  463)  bringe  ich  folgendes  zur  öffentlichen  Kenntnis;