Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

88. 
Deutichland verpflichtet fich, in den dreiSgahren nad Snfrafttreten diefes 
Vertrages jährlich folgende Probufte. an Frantreich zu liefern. und fie auf 
dem Schienens oder Waflerwege an die franzöfifche Grenze zu beförden: 
Bensol -. - - 2 2 2.2. 35 000 Tonnen, 
Koblnter. -. - ». 2... 50000 Tonnen, 
Ihwefeljaures Ammoniat. . 30000 Tonnen. 
Der Steinlohlenteer Tann nad) Tabl der franzöfiichen Regierung 
ganz oder teilmeife erfeßt werben durch die ıgleichen Diengen von 
Erzeugniffen der Deftillation, wie: Teichte Dle, fchwere Ole, Anthracen, 
Taphtalin oder Beh. 
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Der Preis für den Koks und die anderen in $ 8 genannten 
Erzeugnilfe joll dem entiprechen, der von Reichsangehörigen gezahlt wird. 
Alle Bedingungen für Verpadung und Beförderung bis zur Franzöfilchen 
Grenze oder bis zu den deutichen Häfen follen die günftigften fein, die 
den deufichen Reichsangehörigen für die gleichen Produfte gewährt 
werben. 8 10. 
. Die Forderungen aus der vorliegenden Anlage erfolgen durch Vers 
mittlung der Wiedergutmachungstommillion. 
Diefe eniicheidet zur Ausführung der obigen Beftimmungen 
über alle Fragen betrefis des Verfahrens, der Beichaffenheit und 
Mengen der Lieferungen, der Piengen des an Stelle von Kohle 
zu liefernden KRols, der Friften und Wrten der. Lieferung und der 
Bezahlung. Die Forderungen, denen zwecmäßige Cinzelverzeich- 
niffe beigefügt werden follen, find Deutihland 120 Tage vor dem 
Termin des Beginns der Lieferungen mitzuteilen, jofern es fi um 
Lieferungen vom 1. Januar 1920 ab handelt, und 30 Tage vor dem 
Termin für die Lieferungen zwilchen dem nfrafttreten des gegenwärtigen 
Vertrages und dem 1. Januar 1920. Bis Deutfchland die in diefem 
Boragraphen vorgefehenen Forderungen. erhalten hat, bleiben die Bes 
ftimmungen bes Protofolle vom 25. Dezember 1918 (Ausführung des 
Artikels VI des Waffenftillftandsverirages vom 11. November 1918) in 
Kraft. Die MWünfche beireffs der in den SS 7 und 8 vorgejehenen 
Srjaglieferungen werden der deutjchen Regierung mit einer vorgängigen 
Frift mitgeteilt, welche die Kommilfion für genügend eradjte. Wenn 
bie Kommilfion e8 für ermwielen erachtet, daß die volle Erfüllung der 
Forderung geeignet ift, die deutjchen induftriellen Bedürfnifje übermäßig 
zu belaften, Tann fie biefelben verfchieben oder für ungültig erflären 
und fo alle Fragen des Vorrangs der Lieferungen entjcheiden. Die als 
Erfag. für die aus den zerfiörten Kohlenbergwerlen zu liefernde Kohle 
bat den Vorrang vor allen übrigen Lieferungen. 
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