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Deutichland verpflichtet fich, in den dreiSgahren nad Snfrafttreten diefes
Vertrages jährlich folgende Probufte. an Frantreich zu liefern. und fie auf
dem Schienens oder Waflerwege an die franzöfifche Grenze zu beförden:
Bensol -. - - 2 2 2.2. 35 000 Tonnen,
Koblnter. -. - ». 2... 50000 Tonnen,
Ihwefeljaures Ammoniat. . 30000 Tonnen.
Der Steinlohlenteer Tann nad) Tabl der franzöfiichen Regierung
ganz oder teilmeife erfeßt werben durch die ıgleichen Diengen von
Erzeugniffen der Deftillation, wie: Teichte Dle, fchwere Ole, Anthracen,
Taphtalin oder Beh.
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Der Preis für den Koks und die anderen in $ 8 genannten
Erzeugnilfe joll dem entiprechen, der von Reichsangehörigen gezahlt wird.
Alle Bedingungen für Verpadung und Beförderung bis zur Franzöfilchen
Grenze oder bis zu den deutichen Häfen follen die günftigften fein, die
den deufichen Reichsangehörigen für die gleichen Produfte gewährt
werben. 8 10.
. Die Forderungen aus der vorliegenden Anlage erfolgen durch Vers
mittlung der Wiedergutmachungstommillion.
Diefe eniicheidet zur Ausführung der obigen Beftimmungen
über alle Fragen betrefis des Verfahrens, der Beichaffenheit und
Mengen der Lieferungen, der Piengen des an Stelle von Kohle
zu liefernden KRols, der Friften und Wrten der. Lieferung und der
Bezahlung. Die Forderungen, denen zwecmäßige Cinzelverzeich-
niffe beigefügt werden follen, find Deutihland 120 Tage vor dem
Termin des Beginns der Lieferungen mitzuteilen, jofern es fi um
Lieferungen vom 1. Januar 1920 ab handelt, und 30 Tage vor dem
Termin für die Lieferungen zwilchen dem nfrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages und dem 1. Januar 1920. Bis Deutfchland die in diefem
Boragraphen vorgefehenen Forderungen. erhalten hat, bleiben die Bes
ftimmungen bes Protofolle vom 25. Dezember 1918 (Ausführung des
Artikels VI des Waffenftillftandsverirages vom 11. November 1918) in
Kraft. Die MWünfche beireffs der in den SS 7 und 8 vorgejehenen
Srjaglieferungen werden der deutjchen Regierung mit einer vorgängigen
Frift mitgeteilt, welche die Kommilfion für genügend eradjte. Wenn
bie Kommilfion e8 für ermwielen erachtet, daß die volle Erfüllung der
Forderung geeignet ift, die deutjchen induftriellen Bedürfnifje übermäßig
zu belaften, Tann fie biefelben verfchieben oder für ungültig erflären
und fo alle Fragen des Vorrangs der Lieferungen entjcheiden. Die als
Erfag. für die aus den zerfiörten Kohlenbergwerlen zu liefernde Kohle
bat den Vorrang vor allen übrigen Lieferungen.
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