Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Kapitel 2. Sreizonen in Häfen. 
Artifel 38. 
Die Freizonen, welde in den deutichen Häfen am 1. Auguft 1914 
beitanden, werden aufrechterhalten. Diefe Freizonen und diejenigen, 
welche auf deutjchem Gebiet gemäß dem vorliegenden Vertrage ein- 
gerichtet werden, follen den Berordnungen unterftehen, weldhe in den 
folgenden Artifeln vorgefehen find. 
Maren, die in die SSreigone eingehen oder aus ihr Tommen, 
werden feinerlei Eins oder Ausfuhrzoll unterworfen, außer in bem Falle, 
der im Xrtifel 330 vorgefehen ft. 
Die in die Freizone eintretenden Schiffe und Maren Tönnen den 
Abgaben unterworfen werden, die zur Dedung der Verwaltungs, Unters 
baltungs- und Verbeflerungsfoften des Hafens dienen, ebenjo den Ges 
bübren für die Benußung verfchiedener Einrichtungen, vorausgefeht, daß 
diefe Gebühren den entitandenen Unktoften entiprechen und daß fie unter 
den Bedingungen völliger Gleichheit, wie diefe im Artifel 327 vorgejehen 
find, eingezogen werden. 
Die Waren dürfen feiner anderen Abgabe unterworfen werden als 
einer ftattjtifchen Gebühr, welche 1 pro Mille vom Wert nicht überfteigen 
darf und ausschließlich dazu dienen foll, die Ausgaben des Amtes zu 
bejtreiten, das mit der Aufftellung eines DVerzeichnifies über den Hafens 
vertehr beauftragt ift. 
  
Artilel 329. 
Die Erleichterungen, welche für die Anlage von Speichern jomwie für 
das Berpaden und Auspaden von Waren gewährt werden, müflen den 
augenblicklichen Handelsbedürfnilien Rechnung tragen. Alle Erzeugnijle, 
deren Verbrauch in der Freizone erlaubt tft, follen von Berbrauchss 
fteuern und jeder anderen Abgabe, mit Ausnahme der ftatiftifchen Gebühr, 
wie fie in Artifel 328 vorgejehen ift, befreit fein. 
Sin bezug auf fämtliche Vorjchriften des vorliegenden Artilels darf 
fein Unterfchted zmilchen den Angehörigen verfchtedener Nationen oder 
zwilchen Waren verjchtedenen Urjprungs und verichledener Beitimmung 
gemacht werden. 
Artitel 330. 
Einfuhrzölle dürfen von Gütern erhoben werden, die aus ber frei 
sone ausgehen, um dem Verbraud) des Landes zugeführt zu werden, 
in defien Gebiet fich der Hafen befindet. Umgelehrt dürfen Ausfuhr: 
zölle auf die Güter gelegt werden, die aus dem Lande herrühren 
und in die Sreizone gebracht werden. Diefe Eins und NAusfnbrzölle müfien. 
auf derjelben Grumdlage und nach denjelben Sägen erhoben werben, 
wie ähnliche Zölle an anderen Zollgrenzen des betreffenden Landes. 
Andererjeits verzichtet Deutfchland, unter welcher Benennung aud) immer, 
irgendwelche Einfuhr, Ausfuhr- oder Durchgangszölle auf Waren zu er 
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