Kapitel 2. Sreizonen in Häfen.
Artifel 38.
Die Freizonen, welde in den deutichen Häfen am 1. Auguft 1914
beitanden, werden aufrechterhalten. Diefe Freizonen und diejenigen,
welche auf deutjchem Gebiet gemäß dem vorliegenden Vertrage ein-
gerichtet werden, follen den Berordnungen unterftehen, weldhe in den
folgenden Artifeln vorgefehen find.
Maren, die in die SSreigone eingehen oder aus ihr Tommen,
werden feinerlei Eins oder Ausfuhrzoll unterworfen, außer in bem Falle,
der im Xrtifel 330 vorgefehen ft.
Die in die Freizone eintretenden Schiffe und Maren Tönnen den
Abgaben unterworfen werden, die zur Dedung der Verwaltungs, Unters
baltungs- und Verbeflerungsfoften des Hafens dienen, ebenjo den Ges
bübren für die Benußung verfchiedener Einrichtungen, vorausgefeht, daß
diefe Gebühren den entitandenen Unktoften entiprechen und daß fie unter
den Bedingungen völliger Gleichheit, wie diefe im Artifel 327 vorgejehen
find, eingezogen werden.
Die Waren dürfen feiner anderen Abgabe unterworfen werden als
einer ftattjtifchen Gebühr, welche 1 pro Mille vom Wert nicht überfteigen
darf und ausschließlich dazu dienen foll, die Ausgaben des Amtes zu
bejtreiten, das mit der Aufftellung eines DVerzeichnifies über den Hafens
vertehr beauftragt ift.
Artilel 329.
Die Erleichterungen, welche für die Anlage von Speichern jomwie für
das Berpaden und Auspaden von Waren gewährt werden, müflen den
augenblicklichen Handelsbedürfnilien Rechnung tragen. Alle Erzeugnijle,
deren Verbrauch in der Freizone erlaubt tft, follen von Berbrauchss
fteuern und jeder anderen Abgabe, mit Ausnahme der ftatiftifchen Gebühr,
wie fie in Artifel 328 vorgejehen ift, befreit fein.
Sin bezug auf fämtliche Vorjchriften des vorliegenden Artilels darf
fein Unterfchted zmilchen den Angehörigen verfchtedener Nationen oder
zwilchen Waren verjchtedenen Urjprungs und verichledener Beitimmung
gemacht werden.
Artitel 330.
Einfuhrzölle dürfen von Gütern erhoben werden, die aus ber frei
sone ausgehen, um dem Verbraud) des Landes zugeführt zu werden,
in defien Gebiet fich der Hafen befindet. Umgelehrt dürfen Ausfuhr:
zölle auf die Güter gelegt werden, die aus dem Lande herrühren
und in die Sreizone gebracht werden. Diefe Eins und NAusfnbrzölle müfien.
auf derjelben Grumdlage und nach denjelben Sägen erhoben werben,
wie ähnliche Zölle an anderen Zollgrenzen des betreffenden Landes.
Andererjeits verzichtet Deutfchland, unter welcher Benennung aud) immer,
irgendwelche Einfuhr, Ausfuhr- oder Durchgangszölle auf Waren zu er
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