Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

gaben  sollen  ausschließlich  dazu  bestimmt  sein,  um  in  angemessener  Weise
die  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  Schiffbarkeit  oder  der  Regulierung
des  Flusses  und  seiner  Zugänge  zu  decken  oder  Unkosten  zu  bestreiten,
die  für  die  Zwecke  der  Schiffahrt  gemacht  sind.  Der  Tarif  ist  diesen
Unkosten  entsprechend  zu  berechnen  und  in  den  Häfen  auszuhängen.
Diese  Abgaben  sind  so  festzusetzen,  daß  sie  keine  ins  einzelne  gehende
Prüfung  der  Ladung  erforderlich  machen,  es  sei  denn,  daß  der  Verdacht
  des  Betrugs  oder  einer  Übertretung  vorliegt.
                                               A r t i k e l  334.

        Die  Durchfahrt  von  Reisenden,  Schiffen  und  Gütern  hat  entsprechend
  den  in  Abschnitt  1  festgelegten  allgemeinen  Bestimmungen,
zu  erfolgen.

        Wenn  beide  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben  Staat
angehören,  können  die  Durchgangsgüter  versiegelt  oder  unter  Bewachung
von  Zollbeamten  gestellt  werden.  Wenn  der  Fluß  die  Grenze  bildet,
werden  Durchgangsgüter  und  Durchreisende  von  jeder  Zollformalität
befreit;  die  Ein=  und  Ausladung  von  Gütern,  ebenso  wie  die  Ein=  und
Ausschiffung  von  Reisenden  können  nur  in  den  vom  Uferstaat  bestimmten

Häfen  erfolgen.
                                                          A r t i k e l  335.

      Auf  dem  ganzen  Laufe  wie  an  der  Mündung  der  erwähnten  Flüsse
dürfen  andere  Gebühren  irgend  welcher  Art  nicht  erhoben  werden,  als
die  in  dem  vorliegenden  Abschnitt  vorgesehenen.

      Diese  Bestimmung  hindert  nicht  daß  die  Uferstaaten  Zollabgaben
sowie  örtliche  und  Verbrauchsgebühren  erheben  oder  nach  den  öffentlichen
  Tarifen  angemessene  und  einheitliche  Gebühren  in  den  Häfen  für
die  Benutzung  der  Krane,  Elevatoren  Kais,  Magazine  usw.  festlegen.

                                                         A r t i k e l  336.

       In  Ermangelung  einer  besonderen  Einrichtung  für  die  Ausführung
  der  Unterhaltungs=  und  Regulierungsarbeiten  auf  dem  internationalen
  Abschnitt  eines  schiffbaren  Flußgebietes  ist  jeder  Uferstaat
verpflichtet,  in  angemessener  Weise  die  nötigen  Maßregeln  zu  treffen,
um  alle  Hindernisse  oder  Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  beseitigen
  und  die  Aufrechterhaltung  guter  Schiffahrtsverhältnisse  sicherzustellen.


        Wenn  ein  Staat  es  unterläßt,  dieser  Verpflichtung  nachzurommen,
kann  jeder  Uferstaat  oder  jeder,  bei  der  internationalen  Kommission  vertretene
  Staat  gegebenenfalls  den  zu  diesem  Zweck  durch  den  Völkerbund
eingerichteten  Gerichtshof  anrufen.  

                                                                A r t i k e l  337.

       Falls  ein  Uferstaat  Arbeiten  unternimmt,  welche  die  Schiffahrt
auf  dem  internationalen  Teil  beeinträchtigen  können,  wird  in  gleicher
Weise  verfahren.  Das  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehene  Gericht

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