gaben sollen ausschließlich dazu bestimmt sein, um in angemessener Weise
die Kosten für die Unterhaltung der Schiffbarkeit oder der Regulierung
des Flusses und seiner Zugänge zu decken oder Unkosten zu bestreiten,
die für die Zwecke der Schiffahrt gemacht sind. Der Tarif ist diesen
Unkosten entsprechend zu berechnen und in den Häfen auszuhängen.
Diese Abgaben sind so festzusetzen, daß sie keine ins einzelne gehende
Prüfung der Ladung erforderlich machen, es sei denn, daß der Verdacht
des Betrugs oder einer Übertretung vorliegt.
A r t i k e l 334.
Die Durchfahrt von Reisenden, Schiffen und Gütern hat entsprechend
den in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Bestimmungen,
zu erfolgen.
Wenn beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat
angehören, können die Durchgangsgüter versiegelt oder unter Bewachung
von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet,
werden Durchgangsgüter und Durchreisende von jeder Zollformalität
befreit; die Ein= und Ausladung von Gütern, ebenso wie die Ein= und
Ausschiffung von Reisenden können nur in den vom Uferstaat bestimmten
Häfen erfolgen.
A r t i k e l 335.
Auf dem ganzen Laufe wie an der Mündung der erwähnten Flüsse
dürfen andere Gebühren irgend welcher Art nicht erhoben werden, als
die in dem vorliegenden Abschnitt vorgesehenen.
Diese Bestimmung hindert nicht daß die Uferstaaten Zollabgaben
sowie örtliche und Verbrauchsgebühren erheben oder nach den öffentlichen
Tarifen angemessene und einheitliche Gebühren in den Häfen für
die Benutzung der Krane, Elevatoren Kais, Magazine usw. festlegen.
A r t i k e l 336.
In Ermangelung einer besonderen Einrichtung für die Ausführung
der Unterhaltungs= und Regulierungsarbeiten auf dem internationalen
Abschnitt eines schiffbaren Flußgebietes ist jeder Uferstaat
verpflichtet, in angemessener Weise die nötigen Maßregeln zu treffen,
um alle Hindernisse oder Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen
und die Aufrechterhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse sicherzustellen.
Wenn ein Staat es unterläßt, dieser Verpflichtung nachzurommen,
kann jeder Uferstaat oder jeder, bei der internationalen Kommission vertretene
Staat gegebenenfalls den zu diesem Zweck durch den Völkerbund
eingerichteten Gerichtshof anrufen.
A r t i k e l 337.
Falls ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, welche die Schiffahrt
auf dem internationalen Teil beeinträchtigen können, wird in gleicher
Weise verfahren. Das im vorhergehenden Artikel vorgesehene Gericht
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