Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

kann  die  Unterbrechung  oder  völlige  Einstellung  dieser  Arbeiten  vorschreiben.
  Es  hat  bei  seinen  Entscheidungen  auf  die  Rechte  Rücksicht
zu  nehmen,  die  sich  auf  die  Bewässerung,  die  Wasserkraft,  die  Fischerei
und  andere  nationale  Interessen  beziehen.  Diese  sollen  im  Falle  der
Zustimmung  aller  Uferstaaten  oder  aller  in  der  etwa  bestehenden  internationalen
  Kommission  vertretenen  Staaten  gegenüber  den  Bedürfnissen
der  Schiffahrt  vorgehen.  

        Die  Anrufung  des  Gerichts  des  Völkerbundes  hat  keine  aufschiebende

Wirkung.
                                                     A r t i k e l   338.

       Hinsichtlich  der  Wasserstraßen,  deren  internationalen  Charakter  durch
eine  allgemeine  Vereinbarung  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  anerkannt
  wird,  tritt  an  Stelle  der  in  den  Artikeln  332  bis  337  festgesetzten
Ordnung  eine  andere,  die  durch  die  genannte  Vereinbarung  zu  treffen
und  vom  Völkerbund  zu  genehmigen  ist.  Diese  Vereinbarung  wird
ausdrücklich  auf  die  gesamten  obenerwähnten  Flußgebiete  der  Elbe
(Labe),  der  Oder  (Odra),  des  Niemen  (Rußstrom,  Memel,  Niemen)
und  der  Donau  oder  einen  Teil  von  ihnen  Anwendung  finden,  ebenso
wie  auf  die  anderen  Teile  der  genannten  Flußgebiete,  die  unter  allgemeinen
  Gesichtspunkten  darin  einbegriffen  werden  können.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  entsprechend  den  Bestimmungen  des
Artikels  379,  der  besagten  allgemeinen  Vereinbarung  beizutreten,  ebenso
wie  allen  Änderungsvorschlägen  der  in  Kraft  befindlichen  internationalen
Übereinkommen  und  Vorschriften,  wie  sie  gemäß  dem  nachfolgenden
Artikel  343  aufgestellt  werden.

                                                           A r t i k e l  339.

       Deutschland  tritt  an  die  beteiligten  alliierten  und  assoziierten  Mächte
innerhalb  einer  Frist  von  höchstens  3  Monate  nach  der  ihm  darüber
zugegangenen  Mitteilung  einen  Teil  der  Schlepper  und  Schiffe  ab,  die
nach  Abzug  der  für  Ersatz  oder  Wiedergutmachung  abzugebenden  noch
in  den  Häfen  der  in  Artikel  331  genannten  Flußgebiete  eingetragen
verbleiben.  Ebenso  tritt  Deutschland  das  Material  aller  Art  ab,  dessen
die  beteiligten  alliterten  und  assoziierten  Mächte  für  die  Ausnutzung
dieser  Flußsysteme  bedürfen.

      Die  Zahl  der  abzutretenden  Schlepper  und  Schiffe  sowie  die
Menge  des  Materials  ebenso  wie  deren  Verteilung  werden  durch  einen
oder  mehrere  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bezeichneten
Schiedsrichter  bestimmt  werden,  unter  Berücksichtigung  der  berechtigten
Bedürfnisse  der  beteiligten  Parteien  und  insbesondere  des  Schiffsverkehrs
auf  der  Grundlage  der  letzten  5  Jahre  vor  dem  Kriege.

       Alle  abgetretenen  Fahrzeuge  müssen  mit  ihrer  Takelage  und  Ausrüstung
  versehen,  in  gutem  Zustande,  zur  Güterbeförderung  geeignet
sein  und  aus  den  letzten  Neubauten  ausgewählt  werden.

                                                                                                                                             189