kann die Unterbrechung oder völlige Einstellung dieser Arbeiten vorschreiben.
Es hat bei seinen Entscheidungen auf die Rechte Rücksicht
zu nehmen, die sich auf die Bewässerung, die Wasserkraft, die Fischerei
und andere nationale Interessen beziehen. Diese sollen im Falle der
Zustimmung aller Uferstaaten oder aller in der etwa bestehenden internationalen
Kommission vertretenen Staaten gegenüber den Bedürfnissen
der Schiffahrt vorgehen.
Die Anrufung des Gerichts des Völkerbundes hat keine aufschiebende
Wirkung.
A r t i k e l 338.
Hinsichtlich der Wasserstraßen, deren internationalen Charakter durch
eine allgemeine Vereinbarung der alliierten und assoziierten Mächte anerkannt
wird, tritt an Stelle der in den Artikeln 332 bis 337 festgesetzten
Ordnung eine andere, die durch die genannte Vereinbarung zu treffen
und vom Völkerbund zu genehmigen ist. Diese Vereinbarung wird
ausdrücklich auf die gesamten obenerwähnten Flußgebiete der Elbe
(Labe), der Oder (Odra), des Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)
und der Donau oder einen Teil von ihnen Anwendung finden, ebenso
wie auf die anderen Teile der genannten Flußgebiete, die unter allgemeinen
Gesichtspunkten darin einbegriffen werden können.
Deutschland verpflichtet sich, entsprechend den Bestimmungen des
Artikels 379, der besagten allgemeinen Vereinbarung beizutreten, ebenso
wie allen Änderungsvorschlägen der in Kraft befindlichen internationalen
Übereinkommen und Vorschriften, wie sie gemäß dem nachfolgenden
Artikel 343 aufgestellt werden.
A r t i k e l 339.
Deutschland tritt an die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte
innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monate nach der ihm darüber
zugegangenen Mitteilung einen Teil der Schlepper und Schiffe ab, die
nach Abzug der für Ersatz oder Wiedergutmachung abzugebenden noch
in den Häfen der in Artikel 331 genannten Flußgebiete eingetragen
verbleiben. Ebenso tritt Deutschland das Material aller Art ab, dessen
die beteiligten alliterten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung
dieser Flußsysteme bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Schiffe sowie die
Menge des Materials ebenso wie deren Verteilung werden durch einen
oder mehrere von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten
Schiedsrichter bestimmt werden, unter Berücksichtigung der berechtigten
Bedürfnisse der beteiligten Parteien und insbesondere des Schiffsverkehrs
auf der Grundlage der letzten 5 Jahre vor dem Kriege.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrer Takelage und Ausrüstung
versehen, in gutem Zustande, zur Güterbeförderung geeignet
sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
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