2. Wenn ein Eisenbahnnetz mit eigenem rollenden Material im
ganzen von Deutschland an eine der alliierten und assoziierten
Mächte abgetreten wird, ist dieses Material vollständig nach
der letzten Bestandaufnahme vor dem 11. November 1918 und
in normalem Unterhaltungszustand abzutreten.
3. Bei Linien ohne besonderes rollendes Material werden Kom- missionen
von Sachverständigen, die durch die alliierten und
assoziierten Mächte zu bestimmen sind und in denen Deutsch- land
vertreten sein wird, den abzuliefernden Teil des Materials
des betreffenden Eisenbahnnetzes, zu dem diese Linien gehören,
festsetzen. Diese Kommissionen sollen hierbei den Umfang des
Materials, das auf diesen Linien in die letzte Bestand- aufnahme
vor dem 11. November 1918 eingetragen
ist, die Länge der Strecken (einschließlih der Neben- gleise),
die Art und den Umfang des Verkehrs be- rücksichtigen.
Diese Kommissionen haben ferner die Loko- motiven,
Personen= und Güterwagen zu bestimmen, welche in
jedem einzelnen Fall abzutreten sind, die Übernahme- bedingungen
festzusetzen und die einstweiligen Anordnungen zu
treffen, die notwendig sind, um ihre Instandsetzung in deutschen
Werkstätten sicherzustellen.
4. Vorräte, Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind nach den- selben
Bedingungen wie das rollende Material zu übergeben.
Die Vorschriften der vorstehenden Ziffern 3 und 4 finden auf die
Linien des einstigen russischen Polen Anwendung, die von Deutschland
auf deutsche Spurweite abgeändert worden sind; diese Linien
werden wie Teile betrachtet, die von dem Netz der preußischen Staatseisenbahnen
abgetrennt sind.
K a p i t e l 4. V o r s c h r i f t e n über bestimmte Eisenbahnlinien.
A r t i k e l 372.
Wenn infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnlinie,
die zwei Teile desselben Landes verbindet, ein anderes Land
durchquert, oder eine Zweiglinie, die aus einem Land kommt, ihren Endpunkt
in einem anderen Land hat, sollen ihre Betriebsbedingungen unter
Vorbehalt der besonderen, in vorliegendem Vertrag enthaltenen Bestimmungen
durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen
festgesetzt werden. Wenn die Verwaltungen sich über die
Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einigen können, soll der Streit
von Sachverständigenkommissionen entschieden werden, deren Zusammensetzung
sich nach den Vorschriften des vorhergehenden Artikels regelt.
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