A r t i k e l 373.*) ·
Binnen fünf Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages, kann der tschecho-slowakische Staat den Bau
einer Eisenbahn verlangen, die auf deutschem Gebiet die Stationen
Schlauney und Rachod verbindet. Die Baukosten hat der tschechoslowakische
Staat zu tragen.
A r t i k e l 374.
Deutschland verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von 10 Jahren
vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages auf Antrag der Schweizer
Regierung, die sich mit der italienischen Regierung ins Benehmen zu
setzen hat, die Kündigung der internationalen Übereinkunft vom 13. Oktober
1909 über die Gotthardbahn anzunehmen. Mangels eines Einverständnisses
über die Bedingungen der Kündigung erklärt sich Deutschland
schon jetzt bereit, die Entscheidung eines durch die Vereinigten
Staaten von Amerika zu bezeichnenden Schiedsrichters anzunehmen.
K a p i t e l 5. U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n.
A r t i k e l 375.
Deutschland hat die Anweisungen auszuführen, die ihm hinsichtlich
der Beförderung durch eine im Namen der alliierten und assoziierten
Mächte handelnde Behörde gegeben werden, nämlich:
1. für die Beförderung von Truppen, die in Ausführung des
gegenwärtigen Vertrages bewerkstelligt wird, ebenso wie für
die Beförderung von Material, Munition und Proviant für
den Bedarf der Armeen:
2. vorübergehend für die Beförderung von Nahrungsmitteln für
bestimmte Gegenden, für die möglichst schnelle Wiederherstellung
normaler Beförderungsverhältnisse und für die Einrichtung von
Post- und Telegraphenverbindungen.
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*) Artikel 373 hatte ursprünglich folgende Fassung: „Mangels besonderer
Vereinbarungen ist Deutschland innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren von
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verpflichtet, wenn eine der alliierten
oder assoziiierten Mächte unter Zustimmung des Völkerbundes den Antrag stellt
und die Kosten der Anlage trägt, auf seinem Gebiet die Herstellung oder Verbesserung
von Bahnlinien zu gestatten, die für die Einrichtung eines guten
Durchgangsverkehrs oder für die Verbesserung der Verbindung zwischen dem
Gebiet der den Antrag stellenden Macht und dem irgendeiner anderen Macht
benötigt werden können. ·
Jedoch können durch besondere Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
oder deren Ergänzungsbestimmungen hinsichtlich der Anlage oder Verbesserung
bestimmter, besondert zu bezeichnender Linien die Anlagekosten wischen den beteiligten
Mächten im Verhältnis der ihnen erwachsenden Vorteile verteilt
werden. Mangels eines Einverftändnisses zwischen den beteiligten Mächten erfolgt
diese Verteilung durch einen vom Völkerbund zu ernennenden Schiedsrichter.“"
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