als demjenigen der günstigsten Tarife (Prämien und Rückvergütungen
inbegriffen), welche Auswanderern auf den genannten Eisenbahnen nach
oder von irgend welchen andern Häfen gewährt werden.
A r t i k e l 368.
Deutschland verpflichtet sich, für diesen Durchgangsverkehr oder für
die Beförderung von Auswanderern von oder nach den Häfen der
alliierten und assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder
Verwaltungsmaßregeln, wie z. B. Zollrevision, allgemein polizeiliche,
gesundheitspolizeiliche und Kontroll-Maßnahmen zu treffen, durch
welche dieser Verkehr behindert oder verzögert würde.
A r t i k e l 369.
Findet die Beförderung teilweise durch Eisenbahn und teilweise durch
Binnenschiffahrt mit oder ohne direkte Begleitpapiere statt, so finden
vorstehende Bestimmungen auf den mit der Eisenbahn zurückgelegten
Beförderungsteil Anwendung.
K a p i t e l 2. R o l l e n d e s M a t e r i a l.
A r t i k e l 370.
Deutschland verpflichtet sich, die deutschen Wagen mit Einrichtungen
zu versehen, die es ermöglichen:
1. sie in Güterzüge einzustellen, die auf den Linien derjenigen
alliterten und assoziierten Mächte verkehren, die Mitglieder der
Berner Konvention vom 15. Mai 1886, abgeändert am 18. Mai
1907, sind, ohne die Einrichtung der durchgehenden Bremse zu
hindern, die in diesen Ländern in den ersten 10 Jahren nach In- krafttreten
des gegenwärtigen Vertrages eingeführt werden könnte;
2. die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, welche
auf den deutschen Linien verkehren.
Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte soll
auf den deutschen Linien dieselbe Behandlung wie das deutsche rollende
Material hinsichtlich der Verwendung, der Unterhaltung und Instandsetzung
erfahren.
K a p i t e l 3. A b t r e t u n g v o n E i s e n b a h n l i n i e n.
A r t i k e l 371.
Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen bezüglich der Abtretung von
Häfen, Wasserwegen und Eisenbahnen in den Gebieten, in denen Deutschland
seine Gebietshoheit aufgibt, sowie der finanziellen Bestimmungen
bezüglich der Unternehmer und der Pensionsbezüge des Personals,
erfolgt die Abtretung von Eisenbahnen unter den folgenden Bedingungen:
1. Die Anlagen und Einrichtungen aller Eisenbahnen werden voll- ständig
und in gutem Zustand übergeben.
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