kein Unterschied zuungunsten von Angehörigen, Eigentum und Schiffen
irgendeiner Macht gegenüber Angehörigen, Eigentum und Schiffen
Deutschlands oder einer meistbegünstigten Nation gemacht werden. Der
Verkehr von Personen oder Schiffen darf keinen anderen Beschränkungen
unterworfen werden als solchen, die sich aus Polizei-, Zoll-, Sanitäts-,
Aus= oder Einwanderungsvorschriften ergeben, oder aus Vorschriften, die
sich auf Ein= und Ausfuhr von verbotenen Gütern beziehen. Diese
Vorschriften müssen angemessen und einheitlich sein und dürfen den Verkehr
nicht unnötig behindern.
A r t i k e l 382.
Für Benutzung des Kanals und seiner Zugänge dürfen nur solche
Abgaben erhoben werden, die dem Zweck dienen, die Kosten für die Aufrechterhaltung
der Schiffbarkeit des Kanals und seiner Zugänge oder deren
Verbesserung in gerechter Weise zu decken, oder um die Ausgaben zu
bestreiten, die im Interesse der Schiffahrt gemacht werden. Der Abgabentarif
ist nach diesen Unkosten zu berechnen und in den Häfen anzuschlagen.
Die Abgaben sollen in einer Weise erhoben werden, daß jegliche
Einzeluntersuchung von Ladungen unnötig wird, ausgenommen in Fällen,
in denen Verdacht des Betruges oder von Uebertretung besteht.
A r t i k e l 383.
Güter im Durchgangsverkehr können versiegelt oder unter Aussicht
von Zollbeamten gestellt werden; das Ein= und Ausladen von Gütern
und die Ein= oder Ausschiffung von Reisenden soll nur in den von
Deutschland bezeichneten Häfen stattfinden.
A r t i k e l 384.
Außer den in diesem Vertrag vorgesehenen Abgaben sollen keine
anderen Abgaben irgendwelcher Art im Kanal oder seinen Zugängen
erhoben werden. ,
A r t i k e l 385.
Deutschland ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
von Hindernissen oder Gefahren für die Schiffahrt zu treffen und die
Aufrechterhaltung guter Schiffahrtsbedingungen sicherzustellen. Deutschland
darf keine Arbeit irgendwelcher Art ausführen, welche die Schiffahrt
im Kanal oder an seinen Zugängen behindern könnte.
A r t i k e l 386.
Im Falle der Verletzung irgendeiner der Bedingungen der Artikel
380 bis 386 oder des Streites über Auslegung dieser Artikel kann
jede beteiligte Macht das Gericht in Anspruch nehmen, das zu diesem
Zweck vom Völkerbund eingesetzt wird.*) --------------------------------------------------
*) Hier ist in Wegfall gekommen: „und die Bildung einer internationalen
Kommission verlangen".
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