Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

kein  Unterschied  zuungunsten  von  Angehörigen,  Eigentum  und  Schiffen
irgendeiner  Macht  gegenüber  Angehörigen,  Eigentum  und  Schiffen
Deutschlands  oder  einer  meistbegünstigten  Nation  gemacht  werden.  Der
Verkehr  von  Personen  oder  Schiffen  darf  keinen  anderen  Beschränkungen
unterworfen  werden  als  solchen,  die  sich  aus  Polizei-,  Zoll-,  Sanitäts-,
Aus=  oder  Einwanderungsvorschriften  ergeben,  oder  aus  Vorschriften,  die
sich  auf  Ein=  und  Ausfuhr  von  verbotenen  Gütern  beziehen.  Diese
Vorschriften  müssen  angemessen  und  einheitlich  sein  und  dürfen  den  Verkehr
  nicht  unnötig  behindern.
                                                   A r t i k e l  382.

         Für  Benutzung  des  Kanals  und  seiner  Zugänge  dürfen  nur  solche
Abgaben  erhoben  werden,  die  dem  Zweck  dienen,  die  Kosten  für  die  Aufrechterhaltung
  der  Schiffbarkeit  des  Kanals  und  seiner  Zugänge  oder  deren
Verbesserung  in  gerechter  Weise  zu  decken,  oder  um  die  Ausgaben  zu
bestreiten,  die  im  Interesse  der  Schiffahrt  gemacht  werden.  Der  Abgabentarif
  ist  nach  diesen  Unkosten  zu  berechnen  und  in  den  Häfen  anzuschlagen.


        Die  Abgaben  sollen  in  einer  Weise  erhoben  werden,  daß  jegliche
Einzeluntersuchung  von  Ladungen  unnötig  wird,  ausgenommen  in  Fällen,
in  denen  Verdacht  des  Betruges  oder  von  Uebertretung  besteht.

                                                         A r t i k e l  383.

        Güter  im  Durchgangsverkehr  können  versiegelt  oder  unter  Aussicht
von  Zollbeamten  gestellt  werden;  das  Ein=  und  Ausladen  von  Gütern
und  die  Ein=  oder  Ausschiffung  von  Reisenden  soll  nur  in  den  von
Deutschland  bezeichneten  Häfen  stattfinden.

                                                           A r t i k e l  384.
       Außer  den  in  diesem  Vertrag  vorgesehenen  Abgaben  sollen  keine
anderen  Abgaben  irgendwelcher  Art  im  Kanal  oder  seinen  Zugängen

erhoben  werden.  ,
                                                           A r t i k e l   385.

        Deutschland  ist  verpflichtet,  geeignete  Maßnahmen  zur  Beseitigung
von  Hindernissen  oder  Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  treffen  und  die
Aufrechterhaltung  guter  Schiffahrtsbedingungen  sicherzustellen.  Deutschland
  darf  keine  Arbeit  irgendwelcher  Art  ausführen,  welche  die  Schiffahrt
im  Kanal  oder  an  seinen  Zugängen  behindern  könnte.

                                                               A r t i k e l  386.

       Im  Falle  der  Verletzung  irgendeiner  der  Bedingungen  der  Artikel
  380  bis  386  oder  des  Streites  über  Auslegung  dieser  Artikel  kann
jede  beteiligte  Macht  das  Gericht  in  Anspruch  nehmen,  das  zu  diesem
Zweck  vom  Völkerbund  eingesetzt  wird.*)                                                                                      --------------------------------------------------        

       *)  Hier  ist  in  Wegfall  gekommen:  „und  die  Bildung  einer  internationalen
Kommission  verlangen".

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