Z w e i t e r A b s c h n i t t. A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e.
A r t i k e l 427.
Die hohen vertragschließenden Parteien haben in Anerkennung des
Umstandes, daß das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der
industriellen Lohnarbeiter aus internationalen Gesichtspunkten von wesentlicher
Bedeutung ist, zur Erreichung dieses hohen Zieles die in Abschnitt I
vorgesehene ständige Einrichtung geschaffen und sie dem Völkerbunde
angeschlossen.
Sie erkennen an, daß die Verschiedenheiten des Klimas, der Sitten
und Gebräuche, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der industriellen
Gewohnheiten es schwer machen, sofort die vollständige Einheitlichkeit in
den Arbeitsbedingungen herbeizuführen. In der Überzeugung jedoch,
daß die Arbeit nicht einfach als Handelsware betrachtet werden darf,
glauben sie, daß es für die Regelung der Arbeitsbedingungen Methoden
und Grundsätze gibt, um deren Anwendung alle industriellen Gemeinschaften
sich bemühen sollten, soweit die besonderen Umstände, in denen
sie sich befinden, dies gestatten.
Unter diesen Methoden und Grundsätzen erscheinen den hohen vertragschließenden
Parteien die folgenden als besonders wichtig und dringend:
1. Der oben ausgesprochene Leitsatz, daß die Arbeit nicht einfach
als eine Ware oder als ein Handelsartikel betrachtet werden darf.
2. Das Recht der Vereinigung zu allen nicht den Gesetzen wider- sprechenden
Zwecken, sowohl für die Arhbeitnehmer wie auch für
die Arbeitgeber.
3. Die Bezahlung eines Lohnes an die Arbeiter, der ihnen eine
angemessene Lebenshaltung nach der Auffassung ihrer Zeit und
ihres Landes sichert.
4. Die Annahme des Achtstundentages oder der 48-Stunden- Woche
als Ziel, das überall angestrebt werden soll, wo es noch
nicht erreicht wurde.
5. Die Annahme eines wöchentlichen Ruhetages von mindestens
24 Stunden, der so oft wie möglich den Sonntag einschließen soll.
6. Die Beseitigung der Kinderarbeit und die Verpflichtung, für
die Arbeit der Jugendlichen beider Geschlechter die zur Fort- führung
ihrer Ausbildung und zur Sicherung ihrer körperlichen
Entwicklung notwendigen Beschränkungen anzuwenden.
7. Der Grundsatz des gleichen Lohnes, ohne Unterschied des Ge- schlechtes,
für Arbeit gleichen Wertes.
8. Die in jedem Lande in bezug auf die Arbeitsbedingungen
erlassenen Vorschriften müssen allen Arbeitern, die in dem
betreffenden Lande ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, die
gleiche wirtschaftliche Behandlung zusichern.
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