Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

          Z w e i t e r  A b s c h n i t t.  A l l g e m e i n e   G r u n d s ä t z e.

                                                     A r t i k e l  427.

       Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  haben  in  Anerkennung  des
Umstandes,  daß  das  körperliche,  sittliche  und  geistige  Wohlergehen  der
industriellen  Lohnarbeiter  aus  internationalen  Gesichtspunkten  von  wesentlicher
  Bedeutung  ist,  zur  Erreichung  dieses  hohen  Zieles  die  in  Abschnitt  I
vorgesehene  ständige  Einrichtung  geschaffen  und  sie  dem  Völkerbunde
angeschlossen.

       Sie  erkennen  an,  daß  die  Verschiedenheiten  des  Klimas,  der  Sitten
und  Gebräuche,  der  wirtschaftlichen  Zweckmäßigkeit  und  der  industriellen
Gewohnheiten  es  schwer  machen,  sofort  die  vollständige  Einheitlichkeit  in
den  Arbeitsbedingungen  herbeizuführen.  In  der  Überzeugung  jedoch,
daß  die  Arbeit  nicht  einfach  als  Handelsware  betrachtet  werden  darf,
glauben  sie,  daß  es  für  die  Regelung  der  Arbeitsbedingungen  Methoden
und  Grundsätze  gibt,  um  deren  Anwendung  alle  industriellen  Gemeinschaften
  sich  bemühen  sollten,  soweit  die  besonderen  Umstände,  in  denen
sie  sich  befinden,  dies  gestatten.

      Unter  diesen  Methoden  und  Grundsätzen  erscheinen  den  hohen  vertragschließenden
  Parteien  die  folgenden  als  besonders  wichtig  und  dringend:

       1.  Der  oben  ausgesprochene  Leitsatz,  daß  die  Arbeit  nicht  einfach
             als  eine  Ware  oder  als  ein  Handelsartikel  betrachtet  werden  darf.

       2.  Das  Recht  der  Vereinigung  zu  allen  nicht  den  Gesetzen  wider-             sprechenden
  Zwecken,  sowohl  für  die  Arhbeitnehmer  wie  auch  für
             die  Arbeitgeber.

       3.  Die  Bezahlung  eines  Lohnes  an  die  Arbeiter,  der  ihnen  eine
             angemessene  Lebenshaltung  nach  der  Auffassung  ihrer  Zeit  und
             ihres  Landes  sichert.

      4.  Die  Annahme  des  Achtstundentages  oder  der  48-Stunden-             Woche
  als  Ziel,  das  überall  angestrebt  werden  soll,  wo  es  noch
             nicht  erreicht  wurde.

      5.  Die  Annahme  eines  wöchentlichen  Ruhetages  von  mindestens
            24  Stunden,  der  so  oft  wie  möglich  den  Sonntag  einschließen  soll.

      6.  Die  Beseitigung  der  Kinderarbeit  und  die  Verpflichtung,  für
            die  Arbeit  der  Jugendlichen  beider  Geschlechter  die  zur  Fort-            führung
  ihrer  Ausbildung  und  zur  Sicherung  ihrer  körperlichen
            Entwicklung  notwendigen  Beschränkungen  anzuwenden.

      7.  Der  Grundsatz  des  gleichen  Lohnes,  ohne  Unterschied  des  Ge-            schlechtes,
  für  Arbeit  gleichen  Wertes.

      8.  Die  in  jedem  Lande  in  bezug  auf  die  Arbeitsbedingungen
            erlassenen  Vorschriften  müssen  allen  Arbeitern,  die  in  dem
            betreffenden  Lande  ihren  rechtmäßigen  Wohnsitz  haben,  die
            gleiche  wirtschaftliche  Behandlung  zusichern.

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