Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

erhalten,  und  dürfen  sich  in  keiner  Weise  in  die  nationalen  Verteidigungsmaßnahmen
  einmischen,  welche  die  provisorischen  Regierungen  von  Estland,
Livland  und  Litauen  treffen.

       Keine  andere  deutsche  Truppe  wird  in  die  genannten  Gebiete  bis
zu  deren  Räumung  oder  nach  ihrer  vollständigen  Räumung  zugelassen.                                                        ------------------------------------------------                                                             XV.

  T e i l.

                     V e r s c h i e d e n e   B e s t i m m u n g e n.

                                                           A r t i k e l  434.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Gültigkeit  der  Friedensverträge
  und  Zusatzabkommen  anzuerkennen,  welche  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  mit  den  Mächten  geschlossen  werden,  die  auf
seiten  Deutschlands  gekämpft  haben,  und  sich  mit  den  Bestimmungen  einverstanden
  zu  erklären,  welche  bezüglich  der  Gebiete  der  ehemaligen  österreichischungarischen
  Monarchie,  des  Königreichs  Bulgarien  und  des
Ottomanischen  Reiches  getroffen  werden,  auch  die  neuen  Staaten  innerhalb
der  Grenzen,  die  auch  auf  diese  Weise  festgelegt  wurden,  anzuerkennen.

                                                             A r t i k e l  435.

       Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  erkennen  zwar  die  zugunsten
der  Schweiz  in  den  Verträgen  von  1815  und  insbesondere  in  der  Akte
vom  20.  November  1815  festgesetzten  Bürgschaften  an,  welche  die  internationalen
  Verpflichtungen  für  die  Aufrechterhaltung  des  Friedens  festlegen,
stellen  aber  fest,  daß  die  Bestimmungen  dieser  Verträge  und  Vereinbarungen,
  Erklärungen  und  anderen  Zusatzakte  in  bezug  auf  die  neutralisierte
  Zone  von  Savoyen,  wie  sie  im  Absatz  1  des  Artikels  92  der
Schlußakte  des  Wiener  Kongresses  und  durch  Absatz  2  des  Artikels  3  des
Pariser  Vertrages  vom  20.  November  1815  festgelegt  sind,  mit  den  gegenwärtigen
  Verhältnissen  nicht  länger  übereinstimmen.  Infolgedessen
nehmen  die  hohen  vertragschließenden  Parteien  die  zwischen  der  französischen
  und  der  Schweizer  Regierung  getroffene  Vereinbarung  zur  Kenntnis,
wodurch  die  diese  Zone  betreffenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden
und  bleiben.

        Ebenso  erkennen  die  hohen  vertragschließenden  Parteien  an,  daß  die
Bestimmungen  der  Verträge  von  1815  und  der  anderen  Ergänzungsakte,
betreffend  die  Freizonen  von  Hoch-Savoyen  und  dem  Gebiete  von  Gex,
der  gegenwärtigen  Lage  nicht  mehr  entsprechen,  und  daß  es  Sache
Frankreichs  und  der  Schweiz  ist,  durch  eine  Verständigung  untereinander
die  Rechtslage  dieser  Gebiete  zu  den  von  beiden  Ländern  für  angemessen
erachteten  Bedingungen  zu  regeln.

                                                                                                                                                     221