erhalten, und dürfen sich in keiner Weise in die nationalen Verteidigungsmaßnahmen
einmischen, welche die provisorischen Regierungen von Estland,
Livland und Litauen treffen.
Keine andere deutsche Truppe wird in die genannten Gebiete bis
zu deren Räumung oder nach ihrer vollständigen Räumung zugelassen. ------------------------------------------------ XV.
T e i l.
V e r s c h i e d e n e B e s t i m m u n g e n.
A r t i k e l 434.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge
und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten
und assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf
seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden
zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichischungarischen
Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des
Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb
der Grenzen, die auch auf diese Weise festgelegt wurden, anzuerkennen.
A r t i k e l 435.
Die hohen vertragschließenden Parteien erkennen zwar die zugunsten
der Schweiz in den Verträgen von 1815 und insbesondere in der Akte
vom 20. November 1815 festgesetzten Bürgschaften an, welche die internationalen
Verpflichtungen für die Aufrechterhaltung des Friedens festlegen,
stellen aber fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Vereinbarungen,
Erklärungen und anderen Zusatzakte in bezug auf die neutralisierte
Zone von Savoyen, wie sie im Absatz 1 des Artikels 92 der
Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Absatz 2 des Artikels 3 des
Pariser Vertrages vom 20. November 1815 festgelegt sind, mit den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht länger übereinstimmen. Infolgedessen
nehmen die hohen vertragschließenden Parteien die zwischen der französischen
und der Schweizer Regierung getroffene Vereinbarung zur Kenntnis,
wodurch die diese Zone betreffenden Bestimmungen aufgehoben werden
und bleiben.
Ebenso erkennen die hohen vertragschließenden Parteien an, daß die
Bestimmungen der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte,
betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex,
der gegenwärtigen Lage nicht mehr entsprechen, und daß es Sache
Frankreichs und der Schweiz ist, durch eine Verständigung untereinander
die Rechtslage dieser Gebiete zu den von beiden Ländern für angemessen
erachteten Bedingungen zu regeln.
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