A n l a g e.
Der Schweizer Bundesrat hat die französische Regierung am
5. Mai 1919 davon unterrichtet, daß er nach Prüfung der Bestimmungen
des Artikels 435 im gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft sich freue,
zu dem Schluß gekommen zu sein, daß es ihr möglich sei, diesen
Bestimmungen unter folgenden Bedingungen und Vorbehalten zuzustimmen:
1. Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen:
à) Es gilt als vereinbart, daß, solange der Bundesrat das zwischen
den beiden Regierungen erreichte Übereinkommen über die
Abschaffung der auf die neutrale Zone von Savoyen bezüglichen
Bestimmungen nicht ratifiziert hat, beiderseits in dieser An- gelegenheit
nichts Endgültiges abgemacht ist.
b) Die von der Schweizer Regierung zu der Aufhebung der oben
erwähnten Bestimmungen gegebene Zustimmung setzt im Ein- klang
mit dem angenommenen Wortlaut die Anerkennung der
zugunsten der Schweiz durch die Verträge von 1815, insbesondere
durch die Erklärung vom 20. November 1815 formulierten
Bürgschaften voraus.
e) Das Ubereinkommen zwischen der französischen und der Schweizer
Regierung zwecks Aufhebung der oben genannten Bestimmungen
wird nur dann als gültig anerkannt, wenn es diesen Artikel in
der gegenwärtigen Fassung enthält. Außerdem müssen die den
Friedensvertrag abschließenden Parteien die Zustimmung der- jenigen
Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung
vom 20. November 1815 zu erlangen suchen, welche nicht
Unterzeichner des gegenwärtigen Friedensvertrages sind.
2. Die freie Zone von Hoch-Savoyen und das Gebiet von Gex:
a) Der Bundesrat macht die ausdrücklichsten Vorbehalte in bezug
auf die Auslegung, welche dem letzten Paragraphen des obigen
Artikels bei Aufnahme in den Friedensvertrag gegeben werden
soll, wo gesagt wird, daß „die Bestimmungen der Verträge
von 1815 und der andern Ergänzungsakte, betreffend die
Freizonen von Hoch-Savoyen und des Gebietes von Gex
der gegenwärtigen Lage nicht mehr entsprechen". Der
Bundesrat möchte auf keinen Fall, daß aus seinem Beitritt zu
diesem Wortlaut geschlossen werden könnte, daß er dadurch der
Unterdrückung einer Einrichtung zustimmen würde, die den Zweck
hat, benachbarten Gebieten den Vorteil einer besonderen Rechtslage
zukommen zu lassen, die ihrer geographischen und wirtschaftlichen
Lage angepaßt ist und sich bewährt hat. Nach der Auffassung des
Bundesrats würde es sich dabei nicht um eine Änderung des Zoll- systems
der Zonen handeln, wie es durch die obenerwähnten Ver- träge
festgesetzt ist, sondern einzig und allein darum, den Güter- 222