111. Zeil.
Politiihe Beltimmungen für Europe,
Erfter Abjchnitt. Belgien.
Yrtilel 31.
Deutichland erlennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die
die Rechtslage Belgiens vor dem Sriege beftimmten, den gegenwärtigen
Verhältniifen nicht mehr enifpredhen. Es ftimmt daher der Aufhebung
diejer Verträge zu und verpflichtet fich fchon jett zur Anerfennung und
Beadhtung aller Ablommen, die zwifchen den alliierten und affoziierten
Hauptmächten, oder zwifchen irgend einer diefer Mächte und den Ne
gierungen von Belgien und von Holland zum Erjag für die genannten
Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutichlands
formeller Beitritt zu folchen Ablommen oder zu irgendeiner Beftimmung
folder Ablommen verlangt werden, fo verpflichtet fich Deutichland fchon
jet, ihnen beizutreten.
Artifel 32.
Deutichland erfennt die volle Staatshoheit Belgiens über dos ge
famte ftrittige Gebiet von DMloresnet (fogenanntes Neutral:Moresnet) an.
Artifel 33.
Deutihland verzichtet zugunften Belgiens auf alle Rechte und A
fprüdhe auf das Gebiet von Preubifch-Moresnet weitlich der Straße
von Lüttih) nach Wachen; der Teil diefer Straße am ande diejes
Sebietes gehört zu Belgien. |
Artilel 34.
derner verzichtet Deutfchland zugunften Belgiens auf alle Rechte
und Anfprüche auf das gefamte Gebiet der Kreife Eupen und Dialmeby.
Während der erften 6 Dionate nach dem Inrafttreten diefes Vers
trages werben in Eupen und Malmedy dur) die belgifchen Behörden
Biften ausgelegt. Die Bewohner diefer Gebiete haben das Recht, darin
Ihriftlich ihren Wunjch auszufprechen, daß diefe Gebiete ganz oder teil-
weile unter deutfcher Staatshoheit bleiben.
Es ift Sadje der belgifchen Regierung, das Ergebnis diefer Bolls-
abftimmung zur Stenntnis des Mölferbundes zu bringen, defjen Ent
Scheidung anzunehmen fich Belgien verpflichtet.
Artifel 35.
Eine Kommilfton von 7 Diitgliedern, von denen 5 dur Die
alliierten und afloziierten Hauptmächte, eins durch Deutichland und
eins durch Belgien beftimmt werden, wird 14 Tage nad) dem Intrafl
treten Dicges Vertrages gebildet, um an Ort und Stelle die neue Greny
linte zwischen Belgien und Deutfchland feftzufegen, unter Berüdfidhtigung
der wirtichaftlichen Lage und der Vertehrswege.
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