Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

die von den örtlichen Arbeitsorganifationen geäußerten Wünjche ebenjo 
wie die vom Völferbund angenommenen Grundfäße in Betracht ziehen. 
8 24. 
Unter Vorbehalt der Beltimmungen des S 4 werden die Rechte der 
Bewohner des Saarbedens, was Verficherung und Benfionen anbetrifft, 
dur) feine Beitimmung diejes Vertrags berührt, mögen diefe Rechte 
zur Zeit der Inkraftjegung des vorliegenden Vertrags erworben oder im 
Entftehen begriffen fein, mögen fie fih auf irgend ein deutfches Ver- 
fiherungsfyitem oder auf PBenfionen irgendweldyer Art beziehen. 
Deutfchland und die Regierung des Saarbedens merden alle oben 
angeführten Nechte aufrecht erhalten und fchüßen. 
8 25. 
Die Zivil und Strafgerichte, die fih im Saarbedengebiet be- 
finden, bleiben beftehen. 
Die Negierungstommilfion jegt einen Zivil- und Gtrafgerichtshof 
ein, der die Berufungsinitanz für diefe Gerichte bildet und über Fragen 
entfcheidet, für die diefe Gerichte nicht zuftändig find. 
Es ift Sache der Regierungsfommiffton, die Organifation und Die 
BZuftändigfeit des genannten Gericht3hofS zu regeln. 
Das Recht wird im Namen der Regierungstommiffion gefprochen. 
$ 26. 
Die Regierungsfommilfion hat allein die Befugnis, Mbgaben und 
Steuern innerhalb der Grenzen des Saarbedengebiets zu erheben. 
Die Abgaben und Steuern werden ausschließlich für die Bedürfnifie 
des Gebiets verwendet. 
Das am 11. November 1918 beitehende Steuerfyftem bleibt be- 
ftehen, foweit e8 die Umftände geftatten. Außer Zollabgaben darf ohne 
vorherige Befragung der gewählten Bertreter der Einwohner feine neue 
bgabe erhoben werden. 
| 8 27. 
Die vorliegenden Beitimmungen berühren in feiner IWeife Die 
gegenwärtige Staatsangehörigfeit der Einwohner des Saarbecdengebiets. 
Niemand darf gehindert werden, eine andere Staatsangehörigfeit 
zu erwerben; doch fchließt in folchen Fällen der Erwerb der neuen 
Staatsangehörigfeit den Verluft jeder anderen aus. 
8 28. 
Unter Auffiht der Regierungsfommiffion dürfen die Einwohner 
ihre örtlichen Verfammlungen, ihre religiöfen Freiheiten, ihre Schule und 
thre Sprache behalten. Das Wahlrecht darf nur für die örtlichen Ver- 
tretungen ausgeübt werden. | 
Es jteht ohne Unterfchied des Gejchlechts jedem über 20 Sabre 
alten Einwohner zu. 
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