die von den örtlichen Arbeitsorganifationen geäußerten Wünjche ebenjo
wie die vom Völferbund angenommenen Grundfäße in Betracht ziehen.
8 24.
Unter Vorbehalt der Beltimmungen des S 4 werden die Rechte der
Bewohner des Saarbedens, was Verficherung und Benfionen anbetrifft,
dur) feine Beitimmung diejes Vertrags berührt, mögen diefe Rechte
zur Zeit der Inkraftjegung des vorliegenden Vertrags erworben oder im
Entftehen begriffen fein, mögen fie fih auf irgend ein deutfches Ver-
fiherungsfyitem oder auf PBenfionen irgendweldyer Art beziehen.
Deutfchland und die Regierung des Saarbedens merden alle oben
angeführten Nechte aufrecht erhalten und fchüßen.
8 25.
Die Zivil und Strafgerichte, die fih im Saarbedengebiet be-
finden, bleiben beftehen.
Die Negierungstommilfion jegt einen Zivil- und Gtrafgerichtshof
ein, der die Berufungsinitanz für diefe Gerichte bildet und über Fragen
entfcheidet, für die diefe Gerichte nicht zuftändig find.
Es ift Sache der Regierungsfommiffton, die Organifation und Die
BZuftändigfeit des genannten Gericht3hofS zu regeln.
Das Recht wird im Namen der Regierungstommiffion gefprochen.
$ 26.
Die Regierungsfommilfion hat allein die Befugnis, Mbgaben und
Steuern innerhalb der Grenzen des Saarbedengebiets zu erheben.
Die Abgaben und Steuern werden ausschließlich für die Bedürfnifie
des Gebiets verwendet.
Das am 11. November 1918 beitehende Steuerfyftem bleibt be-
ftehen, foweit e8 die Umftände geftatten. Außer Zollabgaben darf ohne
vorherige Befragung der gewählten Bertreter der Einwohner feine neue
bgabe erhoben werden.
| 8 27.
Die vorliegenden Beitimmungen berühren in feiner IWeife Die
gegenwärtige Staatsangehörigfeit der Einwohner des Saarbecdengebiets.
Niemand darf gehindert werden, eine andere Staatsangehörigfeit
zu erwerben; doch fchließt in folchen Fällen der Erwerb der neuen
Staatsangehörigfeit den Verluft jeder anderen aus.
8 28.
Unter Auffiht der Regierungsfommiffion dürfen die Einwohner
ihre örtlichen Verfammlungen, ihre religiöfen Freiheiten, ihre Schule und
thre Sprache behalten. Das Wahlrecht darf nur für die örtlichen Ver-
tretungen ausgeübt werden. |
Es jteht ohne Unterfchied des Gejchlechts jedem über 20 Sabre
alten Einwohner zu.
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