8 29.
Diejenigen Einwohner des Saarbedengebiets, die diefes Gebiet zu
verlaffen wünjchen, habet volles Recht, dort ihr unbewegliches Eigentum
zu behalten oder e& zu angemeljenen Preifen zu verlaufen und ihre
bewegliche Habe abgabenfret mitzunehmen.
8 30.
Im Saarbedengebiet findet fein Militärdienit jtatt, weder pflicht-
mäßiger noch freiwilliger. Die Errichtung von Befejtigungen ift dafelbit
unterjagt.
Kur eine örtlide Gendarmerie wird zur Wufrechterhaltung der
Ordnung eingerichtet.
E3 ift Sache der Regierungstommilfion, unter allen Umftänden für den
Shut von Perfonen und Eigentum im Saarbedengebiet Sorge zu tragen.
8 31.
Das Saarbedengebiet, wie e8 im "Artikel 48 des vorliegenden
Vertrags abgegrenzt tft, wird dem franzöfifchen Zolliyftem unterworfen.
Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den ürtlichen Verbrauch
beftimmten Waren wird nach Abzug aller Erhebungstoften dem Haus-
halt des genannten Gebtet3 zugemiefen.
Kein Ausfuhrzoll darf auf die Erzeugnifie der Erzindujtrie oder auf
die Kohlen gelegt werden, die aus diefem Gebiet nad) Deutichland
geben, oder auf die deutfche Ausfuhr, die für die Induftrien des Saar:
bedfengebiets beitimmt- tft.
Robftoffe und Fabrikate, die aus dem Saarbedengebiet jtammen,
find bei ihrer Durhfuhr durd) Deutihland von allen Zollabgaben
befreit, ebenfo die deutichen Erzeugnifie bei ihrer Durchfuhr durch das
Saarbedengebiet. Während eines Zeitraums von 5 Sahren nad
Sinirafttreten des. vorliegenden Vertrags genießen die im Saarbeden-
gebiet heraeftellten und daher fommenden Erzeugnilfe Einfuhrfreiheit in
Deutfchland. Während derfelben Zeit ift die deuffche Einfuhr nad)
dem Saarbedengebiet für Erzeugniffe, die zum örtlichen Gebrauch be-
jtimmt find, von Zollabgaben befreit.
Am Laufe Diefer 5 Sahre behält fich die franzöfiiche Regierung
vor, für jeden Gegenftand, der aus dem Saarbedengebiet fommt und in
dem fich Nobjtoffe oder Halbfabrifate befinden, die zollfrei aus Deutic:
land gelommen find, die in Frankreich zugelaffenen Diengen zu be:
Ichränten, und zwar auf Grundlage der jährlichen Durchichnittsmengen,,
die im Laufe der Sabre 1911 bis 1913 nach Eljak-Lothringen und
Franfreich eingeführt worden find. Diefer Durdichnitt foll mit Hilfe
aller amtliden Angaben und ftatiftifchen Unterlagen feitgeitellt werden.
$ 32.
Der Umlauf franzöfifchen Geldes im Saarbedengebiet darf in feiner
Peife verboten oder eingefchränft werden.
34